Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

§ 41. Der Reichstag. 169 
Eintritt in den Reichstag; diese Bestimmung gilt nur für 
Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte. 
Wenn ein Mitglied des Reichstags ein besoldetes Reichs- 
amt oder in einem Bundesstaat ein besoldetes Staatsamt 
annimmt oder im Reichs= oder Staatsdienste in ein Amt 
eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres 
Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in 
dem Reichstag und kann seine Stelle in demselben nur durch 
neue Wahl wieder erlangen. (Artikel 21 der Reichs- 
verfassung.) 
VII. Die LSegislatur-- und Sitzungsperioden. Dis- 
kontinuität der letzteren. Tagungen. Berufung, Ver— 
tagung, Schließung (Entlassung) und Auflösung des 
Reichstags. Die Legislaturperiode dauert 5 Jahre: Art. 
24 der Reichsverfassung; sie beginnt mit dem Tage der 
Wahl. Der Kaiser beruft, eröffnet, vertagt und schließt 
den Reichstag: Artikel 12 der Reichsverfassung. Die Be- 
rufung des Reichstags findet alljährlich statt; der Reichs- 
tag kann nicht ohne den Bundesrat berufen werden: Artikel 
13 der Reichsverfassung. Die Vertagung erfolgt regelmäßig, 
aber nicht notwendig auf bestimmte Zeit. Ohne die Zu- 
stimmung des Reichstags darf die Vertagung desselben die 
Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben 
Session nicht wiederholt werden: Artikel 26 der Reichsver- 
fassung. Die Wirkungen der Vertagung und Schließung 
des Reichstags sind die gleichen, wie bei den Landtagen; 
im ersteren Fall besteht Kontinuität, im letzteren Diskonti- 
nuität der Verhandlungen. Zur Auflösung des Reichstags 
während der Legislaturperiode ist ein Beschluß des Bundes- 
rats unter Zustimmung des Kaisers erforderlich; binnen 
60 Tagen nach der Auflösung müssen die Wähler und 
binnen 90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag ver- 
sammelt werden: Artikel 24 und 25 der Reichsverfassung.
	        
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