Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

§ 2. Staatsrechtliche Begriffe. 17 
gehöriger Teil der Menschheit, auch wenn derselbe keinen 
Staat für sich bildet. Neben der Bildung von Stämmen und 
Nationen her ging die Entwicklung der Völker und Staaten. 
Die Staatenbildung erfolgte auf Grund mannigfacher ge- 
schichtlicher Vorgänge, die es verhinderten, daß die Nationen 
sich ungeteilt zu Staaten zusammenfaßten. Die Gesamtheit 
der in einem Staat vereinigten Menschen nennt man Volk. 
Nation und Volk ist also nicht dasselbe. So gehören 
die in OÖsterreich wohnenden deutschen Stämme zwar zur 
Deutschen Nation, nicht aber zum Deutschen Volk, wie um- 
gekehrt die in Deutschland lebenden Polen zwar dem Deut- 
schen Volk, nicht aber der Deutschen Nation angehören. 
Im Staat kommt die Einheit des Volks zum rechtlichen 
Ausdruck; er verbindet eine Menge von Menschen (das Volk) 
durch Unterordnung unter eine Herrschergewalt zu einer 
Einheit. Die natürlichen Grundlagen jedes Staates sind 
Land und Leute, Staatsgebiet und Volk. Der Zweck des 
Staates ist nach außen Schutz gegen äußere Feinde, nach 
innen Pflege des Rechts und der Wohlfahrt des Volks. 
Der Eingang zur Reichsverfassung bezeichnet als Zweck 
des Reichs: Schutz des Bundesgebiets und des innerhalb 
desselben gültigen Rechts, sowie Pflege der Wohlfahrt des 
Deutschen Volks. 
II. Gesellschaft. Sozial. Die Worte Gesellschaft, 
gesellschaftlich, sozial werden in der Literatur und dem 
täglichen Leben sehr häufig gebraucht. Unter Gesellschaft 
versteht man die Gesamtheit der gesitteten Menschheit, indem 
man dabei die staatliche Organisation außer acht läßt. 
Wenn man also von Aufgaben der Gesellschaft spricht, so 
meint man damit Aufgaben, die nicht der Staat, sondern 
eben die Gesellschaft zu erfüllen hat. Man spricht in diesem 
Sinn z. B. von Selbstpolizei der Gesellschaft und meint 
damit, daß Sitte und Anstand nicht allein von der Polizei, 
sondern von der Gesellschaft selbst gewahrt werden soll, in der 
Bazille, Reichsverfassung 2c. 2
	        
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