§ 41. Der Reichstag. 171
Aufgabe ist Vorberatung und Berichterstattung an den
Reichstag.
X. Die Mitglieder des Bunbesrats ober beson-
dere von ihm zu ernennende Kommissare vertreten
die vom Bundesrat beschlossenen Vorlagen im Reichstag:
Artikel 16 der Reichsverfassung. Außerdem hat jedes Mit-
glied des Bundesrats das Recht, im Reichstag zu erscheinen;
es muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden,
um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann,
wenn dieselben von der Mehrheit des Bundesrats nicht
angenommen worden sind: Artikel 9 der Reichsverfassung.
XI. Beschlußfähigkeit und Zeschlußfassung. Zur
Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehr-
heit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich:
Artikel 28 der Reichsverfassung, also 199 Mitglieder (Ge-
samtzahl 397). Die Frage, ob die beschlußfähige Anzahl
anwesend ist, unterliegt lediglich der Entscheidung des Reichs-
tags. Die Beschlußfähigkeit wird in allen Fällen vermutet,
in denen nicht durch Auszählung oder namentliche Ab-
stimmung das Gegenteil festgestellt wird, selbst wenn die
beschlußfähige Zahl offensichtlich nicht anwesend ist.
Die Beschlußfassung erfolgt mit absoluter Stimmen-
mehrheit: Artikel 28 der Reichsverfassung. Stimmengleich-
heit gilt also als Ablehnung.
XII. Die eOffentlichkeit der Reichstagsverhandlungen
ist in der Reichsverfassung Artikel 22 vorgeschrieben. Nach
demselben Artikel bleiben wahrheitsgetreue Berichte über
Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstags
von jeder Verantwortlichkeit frei.
XIII. Die Reichstagsmitglieder. Ihre Rechte und
Hflichten.
1. Die notwendigen Eigenschaften eines Ab-
geordneten ergeben sich aus den Bestimmungen über die
Wählbarkeit; s. VI.