Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

172 VI. Abschnitt. Organisation des Reiches. 
2. Beginn und Endeder Eigenschaft als Ab— 
geordneter. Die Eigenschaft als Abgeordneter entsteht 
durch Annahme der Wahl, über welche der Gewählte binnen 
8 Tagen eine Erklärung abzugeben hat. Die Eigenschaft als 
Abgeordneter erlischt: 
a) durch Ablauf der Legislaturperiode; 
b) durch Auflösung des Reichstags; 
c) durch Tod; 
d) durch Niederlegung des Mandats; 
e) durch Verlust der zur Wählbarkeit erforderlichen 
Eigenschaften; 
4) durch Eintritt in den Staatsdienst oder Beförderung 
in demselben; 
8) durch Eintritt in den Bundesrat. 
3. Stellung der Abgeordneten gegenüber 
den Wählern. Der Abgeordnete ist von seinen Wählern 
unabhängig, da er Vertreter des ganzen deutschen Volkes 
ist; er ist also an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden: 
Artikel 29 der Reichsverfassung. 
4. Die Abgeordneten sind zur Teilnahme an 
den Sitzungen verpflichtet; bei Verhinderungen bedürfen 
sie eines Urlaubs; doch besteht keine Strafe für das unent- 
schuldigte Fernbleiben von Sitzungen. 
5. Das Recht der freien Meinungsäußerung 
ist durch Artikel 30 der Reichsverfassung gewährleistet: 
„Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit 
wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung 
seines Berufes getanen ÄAußerungen gerichtlich oder diszipli- 
narisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur 
Verantwortung gezogen werden.“ 
6. Unterwerfung der Abgeordneten unter 
die Disziplin des Reichstags. Bei ungehörigen Äuße- 
rungen ruft der Präsident die Abgeordneten „zur Ordnung“. 
Außerdem hat er das Recht, ein Mitglied wegen gröblicher
	        
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