Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

176 VI. Abschnitt. Organisation des Reiches. 
Staatssekretär des Innern mit der allgemeinen Stell— 
vertretung, soweit sie nicht durch die Vorstände der 
obersten Reichsbehörden (s. unter b) gedeckt ist, beauf- 
tragt worden ist; 
b) es können für diejenigen einzelnen Amtszweige, 
welche sich in der eigenen und unmittelbaren Ver- 
waltung des Reichs befinden, die Vorstände der dem 
Reichskanzler untergeordneten obersten Reichsbehör- 
den mit der Stellvertretung desselben im ganzen Um- 
fang oder in einzelnen Teilen ihres Geschäftskreises 
beauftragt werden. Zu solchen Ressortstellvertretern 
können also bestellt werden: die Vorstände des Reichs- 
amts des Innern, des Auswärtigen Amts, des 
Marineamts, der Verwaltung der Reichseisenbahnen, 
des Reichspostamtes, des Justizamtes und des 
Schatzamtes. Diese Bestellung ist aber immer nur 
eine persönliche. Von dem Recht der Bestellung 
ist schon vielfach Gebrauch gemacht worden. 
Die Spezialstellvertreter sind tatsächlich verantwortliche 
Fachminister; allein sie stehen dem Reichskanzler nicht als 
gleichberechtigt zur Seite, sind ihm vielmehr untergeben; 
denn jederzeit kann der Reichskanzler persönlich eingreifen. 
Damit ist die Einheit in der Leitung des Reichs den ver- 
bündeten Regierungen und dem Reichstag gegenüber ge- 
währleistet. 
2. Der Reichskanzler führt nach Artikel 15 der Reichs- 
verfassung den Vorsitz und die Leitung der Ge- 
schäfte im Bundesratj; vergl. hiezu 8 40, III. 
3. Aus der Reichsverfassung ergibt sich sodann, daß 
der Reichskanzler Mitglied des Bundesrats ist; er 
vertritt Preußen im Bundesrat. Nicht verfassungsrechtlich, 
wohl aber politisch notwendig ist es, daß der Reichskanzler 
zugleich preußischer Minister und zwar der Auswärtigen 
Angelegenheiten ist.
	        
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