Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

§ 42. Die Reichsbehörden. 177 
Dem Reichskanzler ist für die von ihm persönlich bear- 
beiteten Angelegenheiten die sogenannte Reichskanzlei 
beigegeben. 
III. Die Reichsverwaltungsbehörden sind fol- 
gende: 
1. Das Reichsamt des Innern, dem die Bearbei- 
tung aller Angelegenheiten obliegt, für die nicht besondere 
Behörden eingesetzt sind. Ihm unterstehen namentlich: das 
Statistische Amt, die Normaleichungskommission, das Reichs- 
gesundheitsamt, das Patentamt, die Kommissare für das 
Auswanderungswesen, das Bundesamt für das Heimat- 
wesen, das Reichsversicherungsamt und das Aufsichtsamt 
für Privatversicherung; 
2. das Auswärtige Amtj; ihm sind die Reichsge- 
sandtschaften und Reichskonsulate unterstellt; desgl. das 
Kolonialamt. Übrigens ist die Schaffung eines besonderen 
Reichskolonialamts in Aussicht zu nehmen. 
3. das Reichsmarineamt; 
4. die Verwaltung des Reichsinvalidenfonds; 
5. das Reichseisenbahnamt für die Wahrnehmung 
des Aufsichtsrechts über die Eisenbahnen; 
6. die Reichsbankbehörden; 
7. das Reichspostamt; 
8. das Reichsjustizamt; 
9. das Reichsamt für die Verwaltung der 
Reichseisenbahnen (in Elsaß-Lothringen); 
10. das Reichsschatzamt für die Finanzverwaltung 
des Reichs; 
IV. Die unabhängigen Reichsfinanzbehörden mit 
eigener Verantwortlichkeit sind folgende: 
1. Die Reichsschuldenverwaltung; diese Be- 
nennung führt die „Preußische Hauptverwaltung 
der Staatsschulden zu Berlin“, soweit sie die Reichs- 
schulden verwaltet. Für diesen Zweck ist nämlich bis jetzt 
Bazille, Reichsverfassung 2c. 12
	        
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