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scheidung von Einsprüchen gegen Verfügungen des
Reichseisenbahnamts;
c) die Reichsrayonkommission zur endgültigen
Entscheidung über Rekurse, die gegen die von den
Kommandanturen in Rayonangelegenheiten erlasse-
nen Anordnungen eingelegt werden;
d) das Patentamt;
e) das Oberseeamt zur Entscheidung von Beschwer-
den gegen den Spruch eines Seeamts, durch welchen
einem Seeschiffer oder Seesteuermann oder Maschi-
nisten eines Seedampfers die Befugnis zur Ausübung
des Gewerbes entzogen oder nicht entzogen ist;
1) das Reichsversicherungsamt; dies ist die Be-
hörde für die obere Leitung der Unfall= und Inva-
lidenversicherung;
g) das Kaiserliche Aufsichtsamt für Privat-
versicherung.
43. Das Keichsland Sllage-Lotbringen.
I. Allgemeine staatsrechtliche Stellung des
Reichslands. Die im Jahre 1871 mit dem Deutschen
Reich vereinigten, vorher französischen Gebiete Elsaß und
Lothringen sind weder als selbständiger Staat konstituiert,
noch einem Bundesstaat einverleibt, sondern als Reichsland
erklärt worden. Das Reichsland ist also ein Verwaltungs-
bezirk, eine Provinz des Reichs, hat aber doch eigene Organe
und eine besondere vermögensrechtliche Verwaltung. Die
Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen ist von der Staatsge-
walt der deutschen Bundesstaaten verschieden; es gibt keine
besondere elsaß-lothringische Staatsgewalt, da dem Reich
sämtliche Hoheitsrechte über Elsaß-Lothringen zustehen; die
Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen ist Reichsgewalt. Es gibt
auch keine besondere elsaß-lothringische Staatsangehörigkeit.