§ 43. Elsaß-Lothringen. 181
zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem Statthalter
übertragen. Sofern der Kaiser von dieser Ermächtigung
Gebrauch macht, — und dies ist geschehen — hat der
Statthalter eine doppelte Stellung:
1. Er hat die landesherrlichen Befugnisse des Kaisers,
soweit sie ihm übertragen sind;
2. er ist kaiserlicher Minister hinsichtlich derjenigen
Angelegenheiten, für welche ihm die landesherrlichen Be-
fugnisse vom Kaiser nicht übertragen sind. Als solcher hat
er auch die außerordentlichen Gewalten, die das Reichs-
gesetz vom 31. Dezember 1871 zuläßt, also namentlich das
Recht, bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit alle Maß-
regeln ungesäumt zu ergreifen, welche er zur Abwendung
der Gefahr für erforderlich erachtet. Diese ministeriellen
Befugnisse übt der Statthalter ohne Gegenzeichnung und
unter eigener Verantwortlichkeit aus. Insoweit der Statt-
halter aber landesherrliche Befugnisse ausübt, ist er frei
von konstitutioneller Verantwortlichkeit; in diesen Fällen
hat der Staatssekretär gegenzuzeichnen.
Der Staatssekretär ist Vorstand des Ministeriums für
Elsaß-Lothringen; dieses Ministerium zerfällt in Abteilungen
mit Unterstaatssekretären an der Spitze.
IV. Der Staatsrat besteht aus dem Statthalter, dem
Staatssekretär, den Unterstaatssekretären, dem Präsidenten
des Oberlandesgerichts, dem ersten Staatsanwalt bei diesem
Gericht, sowie aus 8—12 vom Kaiser ernannten Mit-
gliedern. Seine Aufgabe ist es, Entwürfe von Gesetzen,
Ausführungsverordnungen und die ihm vom Statthalter
überwiesenen Angelegenheiten zu begutachten.
V. Der Landesausschuß hat eine den Landtagen
der Einzelstaaten ähnliche Stellung: Er besteht aus 58
Mitgliedern. 34 gehen aus Wahlen der Bezirkstage (s. VI)
hervor, die übrigen aus Wahlen der Gemeinderäte. Der
Landesausschuß hat namentlich folgende Rechte: