Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

182 VI. Abschnitt. Organisation des Reiches. 
1. Diejenigen Landesgesetze, welche der Kaiser unter 
Mitwirkung des Bundesrats erläßt, bedürfen seiner Zu— 
stimmung; 
2. die Feststellung des Landeshaushaltsetats bedarf 
seiner Zustimmung, sofern sie nicht ausnahmsweise im Weg 
der Reichsgesetzgebung erfolgt; 
3. er hat das Recht, die Rechnungen über den Landes— 
haushaltsetat zu prüfen und die Entlastung der Regierung 
auszusprechen; 
4. er hat das Recht, an ihn gerichtete Petitionen dem 
Ministerium zu überweisen. 
Nicht aber besitzt der Landesausschuß das Recht der 
allgemeinen Kontrolle über die Landesverwaltung. Er kann 
den Statthalter und den Staatssekretär nicht zur Verant— 
wortung ziehen. 
VI. Die Verwaltung und Justiz wird durch kaiser— 
liche mit Landesbeamten besetzte Behörden ausgeübt. Das 
Reichsland zerfällt in Bezirke, Kreise und Gemeinden. Die 
betreffenden Beamten sind der Bezirkspräsident, der Kreis- 
direktor und der Bürgermeister. Die Bürgermeister werden 
nicht gewählt, sondern von der Regierung ernannt. Als 
kommunale Vertretungen bestehen Bezirkstage, Kreistage 
und Gemeinderäte. 
8 44. Die deutschen Schut-gebiete. 
Die deutschen Schutzgebiete sind in § 5, II aufgezählt. 
Dieselben sind der Reichsgewalt unterworfen. Den Inbe- 
griff der dem Reich in den Schutzgebieten zustehenden 
Hoheitsrechte bezeichnet man mit Schutzgewalt; ihre 
Ausübung ist dem Kaiser übertragen. Eine Beschränkung 
desselben besteht, auch hinsichtlich der Befugnis zur Ge- 
setzgebung, nur insoweit, als das Konsulargerichtsbarkeits- 
gesetz für Privatrecht, Strafrecht und gerichtliches Verfahren
	        
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