182 VI. Abschnitt. Organisation des Reiches.
1. Diejenigen Landesgesetze, welche der Kaiser unter
Mitwirkung des Bundesrats erläßt, bedürfen seiner Zu—
stimmung;
2. die Feststellung des Landeshaushaltsetats bedarf
seiner Zustimmung, sofern sie nicht ausnahmsweise im Weg
der Reichsgesetzgebung erfolgt;
3. er hat das Recht, die Rechnungen über den Landes—
haushaltsetat zu prüfen und die Entlastung der Regierung
auszusprechen;
4. er hat das Recht, an ihn gerichtete Petitionen dem
Ministerium zu überweisen.
Nicht aber besitzt der Landesausschuß das Recht der
allgemeinen Kontrolle über die Landesverwaltung. Er kann
den Statthalter und den Staatssekretär nicht zur Verant—
wortung ziehen.
VI. Die Verwaltung und Justiz wird durch kaiser—
liche mit Landesbeamten besetzte Behörden ausgeübt. Das
Reichsland zerfällt in Bezirke, Kreise und Gemeinden. Die
betreffenden Beamten sind der Bezirkspräsident, der Kreis-
direktor und der Bürgermeister. Die Bürgermeister werden
nicht gewählt, sondern von der Regierung ernannt. Als
kommunale Vertretungen bestehen Bezirkstage, Kreistage
und Gemeinderäte.
8 44. Die deutschen Schut-gebiete.
Die deutschen Schutzgebiete sind in § 5, II aufgezählt.
Dieselben sind der Reichsgewalt unterworfen. Den Inbe-
griff der dem Reich in den Schutzgebieten zustehenden
Hoheitsrechte bezeichnet man mit Schutzgewalt; ihre
Ausübung ist dem Kaiser übertragen. Eine Beschränkung
desselben besteht, auch hinsichtlich der Befugnis zur Ge-
setzgebung, nur insoweit, als das Konsulargerichtsbarkeits-
gesetz für Privatrecht, Strafrecht und gerichtliches Verfahren