§ 45. Gesetze und Verordnungen im allgemeinen. 187
durch welchen ein Gesetz (im formellen Sinn) zustande kommt,
lassen sich in den konstitutionellen Staaten 4 Stadien unter-
scheiden:
1. Die Feststellung des Gesetzesinhalts. Zu-
nächst wird ein Entwurf des Gesetzes gefertigt und zwar
entweder von der Regierung oder vom Landtag. Das Recht,
einen Gesetzesvorschlag einzubringen, heißt man das Initia-
tivrecht, Recht der gesetzgeberischen Initiative.
Der Inhalt des Gesetzes wird dann in Verhandlungen
zwischen Regierung und Landtag festgestellt. Die Befugnis
des Landtags, Abänderungen (französisch: Amende-
ments) des Gesetzentwurfs vorzunehmen und von Annahme
derselben die Zustimmung zu dem Gesetz abhängig zu
machen, heißt man das Recht der Amendierung. Der
Gesetzesinhalt ist festgestellt, wenn er von Regierung und
Landtag angenommen ist.
2. Die Sanktion. Damit, daß der Gesetzesinhalt
festgestellt ist, ist das Gesetz noch nicht zustandegekommen.
Auch ein vom Landtag unverändert angenommener Gesetz-
entwurf der Regierung wird mit dieser Annahme noch nicht
Gesetz; er bedarf vielmehr, um Gesetz zu werden, noch des
Befehls, daß der vereinbarte Gesetzesinhalt auch Gesetz sein
soll. Dieser Befehl heißt Sanktion.
3. Die Ausfertigung (Promulgation) ist die
urkundliche, feierliche, authentische Erklärung des Gesetzes-
willens, für welche Formvorschriften bestehen.
4. Die Verkündigung (Publikation) ist die amt-
liche, öffentliche Kundmachung des Gesetzes durch das Ge-
setzesblatt. Durch die Verkündigung erlangt das Gesetz allge-
meine Gültigkeit und wird ein Bestandteil der Rechts-
ordnung.