§ 2. Staatsrechtliche Begriffe. 19
Staatsgewalt als eigenes Recht zu. Ausgeübt wird von
ihnen die Staatsgewalt aber regelmäßig nicht selbst, vielmehr
von dem von ihnen gewählten Parlament, Präsidenten und
dergl. Diese selbst sind nicht Träger der Staatsgewalt;
denn sie üben dieselbe nicht kraft eigenen Rechts aus, sondern
infolge einer Übertragung durch den Inhaber der Staats-
gewalt. Anders ist die Sache aber in den deutschen Ver-
fassungen; nach ihnen ist der Monarch Träger der Staats-
gewalt. Denn er übt dieselbe kraft eigenen Rechts aus;
die Volksvertretung bildet ihm gegenüber nur ein be-
schränkendes Element. Die praktische Folge dieser Auf-
fassung ist die, daß dem Monarchen alle Hoheitsrechte zu-
stehen, welche ihm nicht ausdrücklich entzogen sind, der Volks-
vertretung dagegen nur die, welche ihr ausdrücklich über-
tragen sind. So sagt z. B. die württembergische Ver-
fassung in § 4: „Der König ist das Haupt des Staates,
vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie
unter den durch die Verfassung festgesetzten Bestimmungen
aus.“
IV. Konstitutionen, Derfassungen, Staatsgrunse-
gesetze. In den deutschen Staaten wird die Staatsgewalt
von den Fürsten nicht unbeschränkt ausgeübt. Vielmehr
wirkt bei der Bildung des Staatswillens ein repräsentatives
(im Sinn von § 19, I, 2) Organ (Reichstag, Landtag,
Stände) bestimmend mit. Verfassungen dieser Art bezeichnet
man als Konstitutionen oder konstitutionelle Verfassungen.
Die betreffenden Gesetze heißen: Staatsgrundgesetze, Ver-
fassungsurkunden, Verfassungen; sie haben gegenüber ein-
fachen Gesetzen eine höhere Autorität.
V. Boheitsrechte. Gebietshoheit. Hersonalhoheit.
Exterritorialität. Die Staatsgewalt ist eine einheit-
liche und umfaßt alle nur denkbaren Herrschaftsrechte. Die
Wissenschaft bedarf aber zur Erklärung mancher Verhältnisse
weiterer Begriffe. Man spricht deshalb von Hoheitsrechten