Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

§ 47. Verträge. 191 
regelt. Dieser bestimmt: Innerhalb des Bundesgebiets übt 
das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des 
Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß 
die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. 
Auf denjenigen Gebieten, auf welchen dem Reich das aus- 
schließliche Recht der Gesetzgebung zusteht, sind alle auf 
denselben Gegenstand bezüglichen Landesgesetze ungültig. Wo 
das Reich dagegen sich nur die Gesetzgebung vorbehalten, 
von derselben aber noch keinen Gebrauch gemacht hat, können 
Landesgesetze ergehen; sie bleiben aber nur bis zu dem 
Erlaß eines Reichsgesetzes über denselben Gegenstand in 
Kraft. In Artikel 4 der Reichsverfassung ist bestimmt, 
was alles der Gesetzgebung und Oberaufsicht des Reichs 
unterliegt. Es ist dies der weitaus größte Teil des Rechts- 
gebiets. In 8 6, III ist aufgezählt, was im wesentlichen 
der Landesgesetzgebung überlassen geblieben ist. 
Zu unterscheiden ist noch, ob ein Reichsgesetz die be- 
treffende Angelegenheit vollständig geregelt hat oder nicht. 
Ist ersteres der Fall, so ist für die Landesgesetzgebung 
kein Spielraum mehr gelassen. Wenn aber ein Reichsgesetz 
die Angelegenheit nicht vollständig regeln wollte, so können 
Landesgesetze innerhalb der reichsgesetzlichen Schranken er- 
lassen werden. 
IV. Über die Gesetzgebung in den beiden mecklen- 
burgischen Großherzogtümern vergl. § 20, in den 
freien Städten: § 21, im Reichsland Elsaß--LCoth- 
ringen: 8 43, in den Schutzgebieten: §8 44. 
8 47. Die Verträge deg Keiche und der 
Einzelltaaten. 
I. Dölkerrechtliche und staatsrechtliche Seite der 
Staatsverträge. Bei einem Staatsvertrag, d. h. einem 
Vertrag zwischen 2 oder mehreren Staaten ist das Verhält-
	        
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