§ 47. Verträge. 191
regelt. Dieser bestimmt: Innerhalb des Bundesgebiets übt
das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des
Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß
die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen.
Auf denjenigen Gebieten, auf welchen dem Reich das aus-
schließliche Recht der Gesetzgebung zusteht, sind alle auf
denselben Gegenstand bezüglichen Landesgesetze ungültig. Wo
das Reich dagegen sich nur die Gesetzgebung vorbehalten,
von derselben aber noch keinen Gebrauch gemacht hat, können
Landesgesetze ergehen; sie bleiben aber nur bis zu dem
Erlaß eines Reichsgesetzes über denselben Gegenstand in
Kraft. In Artikel 4 der Reichsverfassung ist bestimmt,
was alles der Gesetzgebung und Oberaufsicht des Reichs
unterliegt. Es ist dies der weitaus größte Teil des Rechts-
gebiets. In 8 6, III ist aufgezählt, was im wesentlichen
der Landesgesetzgebung überlassen geblieben ist.
Zu unterscheiden ist noch, ob ein Reichsgesetz die be-
treffende Angelegenheit vollständig geregelt hat oder nicht.
Ist ersteres der Fall, so ist für die Landesgesetzgebung
kein Spielraum mehr gelassen. Wenn aber ein Reichsgesetz
die Angelegenheit nicht vollständig regeln wollte, so können
Landesgesetze innerhalb der reichsgesetzlichen Schranken er-
lassen werden.
IV. Über die Gesetzgebung in den beiden mecklen-
burgischen Großherzogtümern vergl. § 20, in den
freien Städten: § 21, im Reichsland Elsaß--LCoth-
ringen: 8 43, in den Schutzgebieten: §8 44.
8 47. Die Verträge deg Keiche und der
Einzelltaaten.
I. Dölkerrechtliche und staatsrechtliche Seite der
Staatsverträge. Bei einem Staatsvertrag, d. h. einem
Vertrag zwischen 2 oder mehreren Staaten ist das Verhält-