196 VIII. Abschnitt. Die Verwaltung.
über, ob eine Person invalidenversicherungspflichtig ist oder
nicht, geben also eine Entscheidung, ein Urteil ab; in solchen
Fällen scheidet die Zweckmäßigkeitsfrage völlig aus; die
Verwaltungsbehörden sind hier ausschließlich an das Gesetz
gebunden. Ebenso sind vielfach die Verwaltungsbehörden
zum Erlaß von Strafverfügungen befugt; es liegt ihnen
also eine strafrechtliche Aufgabe ob, die sonst grundsätzlich
den Gerichten zugewiesen ist.
II. Die einzelnen Zweige der Verwaltung (im
weitesten Sinn) sind in § 1, IV aufgezählt.
III. Die Derwaltungsgerichtsbarkeit. Das Wort
hat eine doppelte Bedeutung. Man bezeichnet damit im
weiteren Sinn die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten auf
dem Gebiet der Verwaltung. Im engeren, gewöhnlichen
Sinne versteht man darunter die durch besondere Be-
hörden (Verwaltungsgerichte) ausgeübte Recht-
sprechung in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Die Ver-
waltungsgerichtsbarkeit ist im Reich und in den Einzelstaaten
in sehr mannigfacher Weise geregelt. Grundsätzlich aber
gehören zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nur solche
Fragen, bei welchen es sich nicht um Erwägungen der
Zweckmäßigkeit, sondern darum handelt, was Rechtens ist.
Man bezeichnet diese Angelegenheiten als Verwaltungs-
streitsachen im Gegensatz zu den reinen Verwaltungs-
sachen (auch Beschlußsachen) genannt.
IV. Die Suständigkeit der Zehörden. Die Kom-
petenzkoyflikte. Allen Behörden ist ein bestimmter Kreis
von Geschäften zugewiesen; man sagt, die Angelegenheit
gehört zur Zuständigkeit oder Kompetenz der Behörde. Jede
Behörde darf nur diejenigen Angelegenheiten erledigen, die
ihr zugewiesen sind, bezüglich deren sie kompetent ist. Er-
ledigt sie andere Angelegenheiten, so sind ihre Verfügungen
regelmäßig nichtig. Deshalb muß man darauf sehen, daß