Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

196 VIII. Abschnitt. Die Verwaltung. 
über, ob eine Person invalidenversicherungspflichtig ist oder 
nicht, geben also eine Entscheidung, ein Urteil ab; in solchen 
Fällen scheidet die Zweckmäßigkeitsfrage völlig aus; die 
Verwaltungsbehörden sind hier ausschließlich an das Gesetz 
gebunden. Ebenso sind vielfach die Verwaltungsbehörden 
zum Erlaß von Strafverfügungen befugt; es liegt ihnen 
also eine strafrechtliche Aufgabe ob, die sonst grundsätzlich 
den Gerichten zugewiesen ist. 
II. Die einzelnen Zweige der Verwaltung (im 
weitesten Sinn) sind in § 1, IV aufgezählt. 
III. Die Derwaltungsgerichtsbarkeit. Das Wort 
hat eine doppelte Bedeutung. Man bezeichnet damit im 
weiteren Sinn die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten auf 
dem Gebiet der Verwaltung. Im engeren, gewöhnlichen 
Sinne versteht man darunter die durch besondere Be- 
hörden (Verwaltungsgerichte) ausgeübte Recht- 
sprechung in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Die Ver- 
waltungsgerichtsbarkeit ist im Reich und in den Einzelstaaten 
in sehr mannigfacher Weise geregelt. Grundsätzlich aber 
gehören zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nur solche 
Fragen, bei welchen es sich nicht um Erwägungen der 
Zweckmäßigkeit, sondern darum handelt, was Rechtens ist. 
Man bezeichnet diese Angelegenheiten als Verwaltungs- 
streitsachen im Gegensatz zu den reinen Verwaltungs- 
sachen (auch Beschlußsachen) genannt. 
IV. Die Suständigkeit der Zehörden. Die Kom- 
petenzkoyflikte. Allen Behörden ist ein bestimmter Kreis 
von Geschäften zugewiesen; man sagt, die Angelegenheit 
gehört zur Zuständigkeit oder Kompetenz der Behörde. Jede 
Behörde darf nur diejenigen Angelegenheiten erledigen, die 
ihr zugewiesen sind, bezüglich deren sie kompetent ist. Er- 
ledigt sie andere Angelegenheiten, so sind ihre Verfügungen 
regelmäßig nichtig. Deshalb muß man darauf sehen, daß
	        
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