§ 49. Auswärtige Angelegenheiten. 197
man seine Angelegenheiten vor die richtigen Behörden bringt.
Hie und da ist es nun aber zweifelhaft, vor welche Behörde
eine Sache gehört, namentlich in der Weise, daß strittig
ist, ob es sich um eine gerichtliche oder eine verwaltungs-
gerichtliche oder eine Angelegenheit der Verwaltung han-
delt. In solchen Fällen spricht man von Kompetenzkonflikten,
d. h. von Zuständigkeitsstreitigkeiten. Dabei kommen 2 Fälle
vor: Entweder erklären sowohl die Gerichte, als die Ver-
waltungsbehörden sich für zuständig (positiver Kompetenz-
konflikt) oder es bestreiten beide ihre Zuständigkeit (nega-
tiver Kompetenzkonflikt). Zur Entscheidung derartiger Strei-
tigkeiten sind vielfach besondere Gerichtshöfe, die Kompe-
tenzgerichtshöfe eingesetzt worden.
#m 49. Die auewärtigen Angelegenbeiten.
I. Derhältnis des Reichs zu den Einzelstaaten
im allgemeinen. Die Verwaltung der auswärtigen Ange-
legenheiten äußert sich teils im Abschluß von Staatsver-
trägen, teils in der Wahrung der Rechte und Interessen
des Staates und seiner Angehörigen gegenüber dem Aus-
land. Sie ist im wesentlichen Sache des Reichs; doch hat
Artikel 11 der Reichsverfassung, der die völkerrechtliche Ver-
tretung des Reichs regelt, den Einzelstaaten das Recht
des Abschlusses von Staatsverträgen und des diplomatischen
Verkehrs untereinander und mit dem Ausland nicht ent-
zogen, wohl aber wesentlich beschränkt. In den Einzelstaaten
gehören auch die Beziehungen zum Reich zu den auswärtigen
Angelegenheiten.
Den Einzelstaaten fehlt die Möglichkeit eines Zwangs
gegenüber anderen Staaten. Stehen deutsche Bundesstaaten.
untereinander im Streit, so erfolgt die Erledigung desselben
gemäß Artikel 76 Abs. 1 der Reichsverfassung; gegenüber
außerdeutschen Staaten sind sie auf die Hilfe des Reichs