Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

198 VIII. Abschnitt. Die Verwaltung. 
angewiesen. Denn die bewaffnete Macht des Reichs steht 
ausschließlich unter dem Befehl des Kaisers (s. hiezu 8 53), 
der nach Artikel 11 der Reichsverfassung allein den Krieg 
erklären kann; doch bedarf er der Zustimmung des Bundes- 
rats, abgesehen von dem Fall eines Angriffs auf das 
Bundesgebiet. Der Friede wird vom Kaeiser allein ge- 
schlossen: Artikel 11 der Reichsverfassung. 
Die auswärtigen Angelegenheiten des Reichs werden 
im Auswärtigen Amt in Berlin bearbeitet; demselben 
sind die Gesandten und Konsuln unterstellt. Die auswärtigen 
Angelegenheiten der Einzelstaaten werden in den größeren 
Bundesstaaten von besonderen Ministerien für die aus- 
wärtigen Angelegenheiten besorgt; in den kleineren dagegen 
fehlen dieselben. Die deutschen Regierungen verkehren unter- 
einander gleichfalls auf diplomatischem Weg, d. h. durch 
die Ministerien des Auswärtigen; die der Regierung unter- 
stellten deutschen Behörden unterhalten aber einen direkten 
Verkehr miteinander, gleichgültig welchen Bundesstaaten sie 
angehören. 
II. Die Gesandtschaften. Man spricht von aktivem 
und passivem Gesandtschaftsrecht und bezeichnet 
damit das Recht des Staates, Gesandtschaften in fremden 
Ländern zu errichten (Gesandte zu beglaubigen) und fremde 
Gesandtschaften zu empfangen. Das aktive und passive Ge- 
sandtschaftsrecht eines Staates beruht auf seiner völkerrecht- 
lichen Anerkennung, d. h. auf seiner Anerkennung durch die 
anderen Staaten. Nach Artikel 11 der Reichsverfassung 
wird das aktive und passive Gesandtschaftsrecht des Reichs 
vom Kaiser ausgeübt; er hat das Recht „Gesandte zu be- 
glaubigen und zu empfangen.“ Allein Artikel 11 der Reichs- 
verfassung verbietet den Bundesstaaten keineswegs den diplo- 
matischen Verkehr mit dem Ausland; vielmehr können auch 
sie das aktive und passive Gesandtschaftsrecht ausüben. 
Wird hievon Gebrauch gemacht, so geschieht es für Zwecke
	        
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