198 VIII. Abschnitt. Die Verwaltung.
angewiesen. Denn die bewaffnete Macht des Reichs steht
ausschließlich unter dem Befehl des Kaisers (s. hiezu 8 53),
der nach Artikel 11 der Reichsverfassung allein den Krieg
erklären kann; doch bedarf er der Zustimmung des Bundes-
rats, abgesehen von dem Fall eines Angriffs auf das
Bundesgebiet. Der Friede wird vom Kaeiser allein ge-
schlossen: Artikel 11 der Reichsverfassung.
Die auswärtigen Angelegenheiten des Reichs werden
im Auswärtigen Amt in Berlin bearbeitet; demselben
sind die Gesandten und Konsuln unterstellt. Die auswärtigen
Angelegenheiten der Einzelstaaten werden in den größeren
Bundesstaaten von besonderen Ministerien für die aus-
wärtigen Angelegenheiten besorgt; in den kleineren dagegen
fehlen dieselben. Die deutschen Regierungen verkehren unter-
einander gleichfalls auf diplomatischem Weg, d. h. durch
die Ministerien des Auswärtigen; die der Regierung unter-
stellten deutschen Behörden unterhalten aber einen direkten
Verkehr miteinander, gleichgültig welchen Bundesstaaten sie
angehören.
II. Die Gesandtschaften. Man spricht von aktivem
und passivem Gesandtschaftsrecht und bezeichnet
damit das Recht des Staates, Gesandtschaften in fremden
Ländern zu errichten (Gesandte zu beglaubigen) und fremde
Gesandtschaften zu empfangen. Das aktive und passive Ge-
sandtschaftsrecht eines Staates beruht auf seiner völkerrecht-
lichen Anerkennung, d. h. auf seiner Anerkennung durch die
anderen Staaten. Nach Artikel 11 der Reichsverfassung
wird das aktive und passive Gesandtschaftsrecht des Reichs
vom Kaiser ausgeübt; er hat das Recht „Gesandte zu be-
glaubigen und zu empfangen.“ Allein Artikel 11 der Reichs-
verfassung verbietet den Bundesstaaten keineswegs den diplo-
matischen Verkehr mit dem Ausland; vielmehr können auch
sie das aktive und passive Gesandtschaftsrecht ausüben.
Wird hievon Gebrauch gemacht, so geschieht es für Zwecke