8 50. Offentliche Verlehrsanstalten. 199
der besonderen Landesinteressen, so daß da, wo zugleich
Reichsgesandtschaften bestehen, eine Entlastung derselben ein-
tritt. Eine Sonderstellung hat Bayern. Die bayerischen
Gesandtschaften haben nämlich auf Verlangen auch im Dienst
des Reichs tätig zu sein; im Zusammenhang damit ist
bestimmt, daß Bayern aus Reichsmitteln Ersatz für seinen
Gesandtschaftsaufwand beanspruchen kann; die Stellvertre-
tung eines Reichsgesandten endlich darf nur dem bayerischen
Gesandten übertragen werden, sofern ein solcher vor-
handen ist.
Gesandte ersten Ranges bei den Regierungen der Groß-
staaten führen den Titel „Botschafter“, bei Staaten dritten
und vierten Ranges ist mitunter der Titel „Geschäftsträger“
oder „Ministerresident“ gebräuchlich. Wo kein Gesandter
bestellt ist, wird er durch den Konsul vertreten.
III. Die Konsuln. Die Reichsverfassung weist in
Artikel 4 Ziff. 7 und Artikel 56 dem Reich die ausschließ-
liche Verwaltung des Konsulatswesens zu. Konsuln der
Einzelstaaten sind nur innerhalb des Reichs zugelassen.
Das gesamte Konsulatswesen des Deutschen Reichs steht unter
der Aufsicht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach Ver-
nehmung des Bundesratsausschusses für Handel und Ver-
kehr anstellt. Fremde Konsuln erhalten das Exequatur
(s. § 9, II) vom Kaiser; doch sind auch die Landesregie-
rungen berechtigt, für den Umfang ihres Gebiets Konsuln
das Exequatur zu erteilen.
IV. Staatsverträge s. 8 47.
8 50. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
I. Das Host= und Telegraphenwesen ist im Ab-
schnitt VIII (Artikel 48—52) der Reichsverfassung geregelt.
Hienach werden das Postwesen und Telegraphenwesen für
das gesamte Gebiet des Deutschen Reichs als einheitliche