Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

202 VIII. Abschnitt. Die Verwaltung. 
Abschnitt; Artikel 41—47) auf, durch welche die Einzelstaaten 
verpflichtet werden, ihre Eisenbahnhoheitsrechte in bestimm- 
ter Weise auszuüben. Die Bestimmungen, die hier nicht 
einzeln aufgezählt werden können, haben entweder die Ver- 
teidigung des Reichs oder die Einheitlichkeit des Verkehrs 
im Auge. Die dem Reich hienach zugeteilten Aufsichts- 
befugnisse bezüglich der deutschen Staatsbahnverwaltungen 
werden durch das Reichseisenbahnamt in Berlin ausgeübt. 
i51. Die Verwaltung der inneren AUIngelegenbeiten. 
I. Die innere vVerwaltung im allgemeinen. 
Obrigkeitliche Aufgaben, Holizei, fürsorgende (pfle- 
gende) Tätigkeit. Der Begriff der inneren Verwaltung 
ist schwer zu bestimmen; es gehört dazu eben die ganze 
Verwaltung mit Ausnahme der auswärtigen Angelegen- 
heiten, des Gerichtswesens, des Kriegswesens und des 
Finanzwesens, also eine sehr vielgestaltige Menge von Ge- 
schäften. Die Verwaltung des Innern ist einem besonderen 
Ministerium, dem Ministerium des Innern unterstellt; 
allein häufig sind große Zweige der Verwaltung des Innern 
zu einem besonderen Ministerium zusammengefaßt und auch 
dies wieder in verschiedener Weise: entweder so, daß über- 
haupt besondere Behörden in allen Instanzen geschaffen 
worden sind oder so, daß nur die Zentralbehörde ein be- 
sonderes Ministerium bildet, während im übrigen auch auf 
diesem Gebiet die allgemeinen Verwaltungsbehörden tätig 
sind. Die Organisation ist in den einzelnen Bundesstaaten 
verschieden je nach ihrer Größe; sie ergibt sich im wesent- 
lichen aus der Darstellung in §8 35, IV. Getrennt von 
der Verwaltung des Innern sind namentlich die öffent- 
lichen Verkehrsanstalten und zwar so, daß überhaupt völlig 
besondere Behörden für dieselben eingerichtet sind. In den 
größeren Staaten ist auch das Unterrichtswesen, sowie das
	        
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