Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

§ 51. Verwaltung der inneren Angelegenheiten. 205 
sich in den Reichsgesetzen oft die Bezeichnung „höhere Ver- 
waltungsbehörde“, „untere Verwaltungsbehörde“; den 
Einzelregierungen wird es dann überlassen, festzustellen, 
welche Behörde damit gemeint ist. Eine Zusammenstellung 
der Verwaltungsbehörden der größeren Bundesstaaten ist 
in § 35, V gegeben. 
III. Die Sicherheitspolizei. Aufgabe der Sicher- 
heitspolizei ist es, Störungen der Rechtsordnung zu ver- 
hindern. Zu den Gegenständen der Sicherheitspolizei gehören 
also namentlich Verhaftungen zu polizeilichen Zwecken, das 
Einschreiten gegen Zusammenrottungen und Aufläufe, die 
Waffenpolizei, die Polizei der Sprengstoffe, Maßregeln gegen 
Bettler und Landstreicher, bestrafte Verbrecher, Anarchisten 
und verdächtige Fremde (Spionage usw.). Sodann das Paß- 
und Meldewesen, die Preßpolizei, die Aufsicht auf Vereine 
und Versammlungen, ferner die Organisation der Schutz- 
mannschaft, der Gendarmerie (Landjäger), der Nachtwächter. 
IV. Die Sittenpolizei hat die Aufgabe, Handlungen 
zu verhüten, welche die Sittlichkeit zu verletzen oder zu 
gefährden geeignet sind. Hieher gehört die Verhinderung 
der Unzucht, die Beaufsichtigung der Prostituierten, die 
Bekämpfung der Trunksucht, die Aufsicht über die Tanzbe- 
lustigungen, die polizeilichen Beschränkungen in bezug auf 
Schauspiele und dergl., die Bekämpfung der Spielsucht durch 
Regelung des Lotteriewesens, Verbot von gewerbsmäßigen 
Glücksspielen, die Abwehr der Tierquälerei und die Rege- 
lung der Sonntagsruhe. 
U. Die sonstigen Sweige der Verwaltung des 
Innern sind im wesentlichen folgende: 
1. Den Behörden der Verwaltung des Innern liegt 
in der Hauptsache die Führung der Staatsaufsicht 
über die Gemeindeverwaltung ob; 
2. die Sorge für den Personenstand, d. h. die
	        
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