Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

206 VIII. Abschnitt. Die Verwaltung. 
Beurkundung der Geburten, Eheschließungen und Todesfälle, 
sowie die Vollziehung der Eheschließung; 
3. die Regelung der Aufenthalts- und Nieder— 
lassungsverhältnisse; 
4. die Regelung der Staatsangehörigkeit und 
Gemeindeangehörigkeit; 
5. das Armenwesen:; 
6. die Arbeiterversicherung (Kranken-, Unfall- 
und Invalidenversicherung); 
7. die Fürsorge für die Gesundheit (Verhütung 
und Unterdrückung von Krankheiten): 
8. die Baupolizei; 
9. die Feuerpolizei; 
10. das private Versicherungswesen (Lebens- 
versicherung, Sterbekassen usw.); 
11. das Wegewesen; 
12. die Verhältnisse der Gewässer; 
13. Münzwesen, Maß, Gewicht und Zeit; 
14. die Fürsorge für die einzelnen Erwerbs- 
zweige, also Pflege der Landwirtschaft und Viehzucht, 
des Forstwesens, der Jagd und Fischerei, des Bergbaus, 
des Genossenschaftswesens, von Gewerbe und Handel usw. 
15. Besorgung der Militärersatzgeschäfte in Ver- 
bindung mit den Militärbehörden. 
5 52. Das Gerichtswesen. 
I. Begriff und Arten der Rechtspflege (Justiz). 
Das Wesen der Rechtsprechung im Gegensatz zur Verwal- 
tung ist in § 48, 1 erörtert worden. Es gibt eine Recht- 
sprechung auf dem Gebiet des Privatrechts, des Strafrechts 
und des Staatsrechts (Verwaltungsrechts); zur Ausübung 
der Rechtsprechung sind Gerichte eingesetzt. Den Gerichten 
sind aber vielfach auch Aufgaben verwaltender Art zuge-
	        
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