206 VIII. Abschnitt. Die Verwaltung.
Beurkundung der Geburten, Eheschließungen und Todesfälle,
sowie die Vollziehung der Eheschließung;
3. die Regelung der Aufenthalts- und Nieder—
lassungsverhältnisse;
4. die Regelung der Staatsangehörigkeit und
Gemeindeangehörigkeit;
5. das Armenwesen:;
6. die Arbeiterversicherung (Kranken-, Unfall-
und Invalidenversicherung);
7. die Fürsorge für die Gesundheit (Verhütung
und Unterdrückung von Krankheiten):
8. die Baupolizei;
9. die Feuerpolizei;
10. das private Versicherungswesen (Lebens-
versicherung, Sterbekassen usw.);
11. das Wegewesen;
12. die Verhältnisse der Gewässer;
13. Münzwesen, Maß, Gewicht und Zeit;
14. die Fürsorge für die einzelnen Erwerbs-
zweige, also Pflege der Landwirtschaft und Viehzucht,
des Forstwesens, der Jagd und Fischerei, des Bergbaus,
des Genossenschaftswesens, von Gewerbe und Handel usw.
15. Besorgung der Militärersatzgeschäfte in Ver-
bindung mit den Militärbehörden.
5 52. Das Gerichtswesen.
I. Begriff und Arten der Rechtspflege (Justiz).
Das Wesen der Rechtsprechung im Gegensatz zur Verwal-
tung ist in § 48, 1 erörtert worden. Es gibt eine Recht-
sprechung auf dem Gebiet des Privatrechts, des Strafrechts
und des Staatsrechts (Verwaltungsrechts); zur Ausübung
der Rechtsprechung sind Gerichte eingesetzt. Den Gerichten
sind aber vielfach auch Aufgaben verwaltender Art zuge-