Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

208 VIII. Abschnitt. Die Verwaltung. 
gerichte) sind Landesgerichte, mit Ausnahme des Reichs— 
gerichts in Leipzig; doch ist die Verfassung der Gerichte einheit— 
lich für das ganze Reich durch das Reichsgerichtsverfassungs— 
gesetz geregelt; dasselbe gilt von dem Verfahren, das in 
der Reichszivilprozeßordnung festgelegt ist. Man unterscheidet 
ordentliche und besondere Gerichte. Die ordent— 
lichen Gerichte sind die Amtsgerichte, die Landge— 
richte, die Oberlandesgerichte und das Reichsge— 
richt. Die Zuständigkeit dieser Gerichte ist im wesentlichen 
durch den Wert des Streitgegenstandes bestimmt (über 300. 
Mark die Landgerichte, 300 Mark und darunter die Amts- 
–— 
gerichte). Die Landgerichte sind zugleich Berufungs= und 
Beschwerdeinstanz für die Amtsgerichte; in demselben Ver- 
hältnis stehen die Oberlandesgerichte zu den Landgerichten. 
Das Reichsgericht ist Revisions= und Beschwerdeinstanz für 
die Oberlandesgerichte. Bei den Landgerichten bestehen be- 
sondere Kammern für Handelssachen. 
Die besonderen Gerichte sind entweder a) 
reichsgesetzlich errichtet oder b) reichsgesetzlich 
zugelassen. 
a) Reichsgesetzlich errichtet sind die Konsularge- 
richte in gewissen außereuropäischen Ländern, in 
denen das Deutsche Reich eine Gerichtsbarkeit ausübt; 
sowie die Gerichte in den Schutzgebieten; 
hierher gehören ferner die Gewerbegerichte, die 
namentlich zur Entscheidung von Streitigkeiten aus 
dem Arbeitsverhältnis der gewerblichen Arbeiter be- 
rufen sind, sowie die Kaufmannsgerichte, denen 
namentlich die Entscheidung von Streitigkeiten aus 
dem Arbeitsverhältnis von Handlungsgehilfen obliegt. 
b) Reichsgesetzlich zugelassen, also auf dem Weg der 
Landesgesetzgebung einführbar sind die Rhein- 
schiffahrts= und Elbzollgerichte, die auf 
Staatsverträgen beruhen, die Gerichte zur Ent-
	        
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