208 VIII. Abschnitt. Die Verwaltung.
gerichte) sind Landesgerichte, mit Ausnahme des Reichs—
gerichts in Leipzig; doch ist die Verfassung der Gerichte einheit—
lich für das ganze Reich durch das Reichsgerichtsverfassungs—
gesetz geregelt; dasselbe gilt von dem Verfahren, das in
der Reichszivilprozeßordnung festgelegt ist. Man unterscheidet
ordentliche und besondere Gerichte. Die ordent—
lichen Gerichte sind die Amtsgerichte, die Landge—
richte, die Oberlandesgerichte und das Reichsge—
richt. Die Zuständigkeit dieser Gerichte ist im wesentlichen
durch den Wert des Streitgegenstandes bestimmt (über 300.
Mark die Landgerichte, 300 Mark und darunter die Amts-
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gerichte). Die Landgerichte sind zugleich Berufungs= und
Beschwerdeinstanz für die Amtsgerichte; in demselben Ver-
hältnis stehen die Oberlandesgerichte zu den Landgerichten.
Das Reichsgericht ist Revisions= und Beschwerdeinstanz für
die Oberlandesgerichte. Bei den Landgerichten bestehen be-
sondere Kammern für Handelssachen.
Die besonderen Gerichte sind entweder a)
reichsgesetzlich errichtet oder b) reichsgesetzlich
zugelassen.
a) Reichsgesetzlich errichtet sind die Konsularge-
richte in gewissen außereuropäischen Ländern, in
denen das Deutsche Reich eine Gerichtsbarkeit ausübt;
sowie die Gerichte in den Schutzgebieten;
hierher gehören ferner die Gewerbegerichte, die
namentlich zur Entscheidung von Streitigkeiten aus
dem Arbeitsverhältnis der gewerblichen Arbeiter be-
rufen sind, sowie die Kaufmannsgerichte, denen
namentlich die Entscheidung von Streitigkeiten aus
dem Arbeitsverhältnis von Handlungsgehilfen obliegt.
b) Reichsgesetzlich zugelassen, also auf dem Weg der
Landesgesetzgebung einführbar sind die Rhein-
schiffahrts= und Elbzollgerichte, die auf
Staatsverträgen beruhen, die Gerichte zur Ent-