Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

8 52. Gerichtswesen. 209 
scheidung bürgerlicher Rechtsstreitig— 
keiten bei Ablösungen und Separatio— 
nen, sowie die Gemeindegerichte zur Ent— 
scheidung über vermögensrechtliche Streitigkeiten im 
Höchststreitwert von 60 Mark. 
2. Die Strafgerichtsbarkeit. Als ordentliche 
Strafgerichte (Kriminalgerichte) sind die unter 1. genannten 
ordentlichen Gerichte: Amtsgericht, Landgericht, 
Oberlandesgericht und Reichsgericht tätig. Im An- 
schluß an das Amtsgericht ist das Schöffengericht, im 
Anschluß an das Vandgericht da— das Schwurgericht ge— 
bildet. Die Schöffengerichte urteilen über leichtere, die Land- 
gerichte (Sträfkämmern) über mittlere, die Schwurgerichte 
über schwerere strafbare Handlungen. Der gegen Kaiser und 
Reich gerichtete Landesverrat und Hochverrat, sowie der Ver- 
rat militärischer Geheimnisse wird ausschließlich vom Reichs- 
gericht abgeurteilt. Die Landgerichte sind zugleich den Amts- 
und Schöffengerichten gegenüber Beschwerde= und Berufungs- 
instanz; die Oberlandesgerichte und das Reichsgericht sind 
Revisionsinstanz gegenüber den Landgerichten, erstere bei 
Zuwiderhandlungen gegen Landesrecht, letzteres bei Ver- 
fehlungen gegen reichsrechtliche Bestimmungen. 
Besondere reichsgesetzlich angeordnete Strafgerichte sind 
die Konsulargerichte, die Gerichte in den Schutz- 
gebieten und die Militärgerichte für die Militärper- 
sonen. Letztere zerfallen in Standgerichte, Kriegsgerichte, 
Oberkriegsgerichte und das Reichsmilitärgericht in Berlin. 
Die ersteren 3 Gerichte sind Landesgerichte, das letztere 
ist ein Gericht des Reichs. 
3. Die Verwaltungsgerichte sind teils Gerichte 
des Reichs, teils der Bundesstaaten; s. hierüber § 48, III. 
4. Die Disziplinargerichte sind Gerichte des Reichs 
für die Reichsbeamten, Landesgerichte für die Beamten der 
Einzelstaaten ünd der Kommunalverbände. 
Bazille, Reichsverfassung 2c. 14
	        
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