212 VIII. Abschnitt. Die Verwaltung.
hebung für das Heer und die Marine zu stellen; sie beginnt
mit dem 1. Januar desjenigen Kalenderjahres, in welchem
der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet und dauert
solange, bis über die Militärdienstverpflichtung desselben
endgültig entschieden ist. Die endgültigen Entscheidungen
bestehen in der Aushebung für Heer und Marine, in der
Überweisung an die Ersatzreserve, in der Überweisung an
den Landsturm, in der Ausmusterung wegen dauernder Un-
tauglichkeit und in der Ausschließung wegen Unwürdigkeit.
Die Militärpflichtigen sind verpflichtet, zur Musterung
und zur Aushebung (Generalmusterung) zu erscheinen.
Erstere finden im Frühjahr statt und ist Vorbereitungsge-
schäft für die Aushebung, die im Sommer stattfindet. Mu-
sterung und Aushebung und die darauf bezüglichen Vor-
und Abschlußarbeiten bezeichnet man mit Ersatzwesen. Die
Behörden, denen die Besorgung des Ersatzwesens obliegt,
bezeichnet man mit Ersatzbehördenz; es sind dies Be-
hörden, die aus Offizieren und aus Beamten der allge-
meinen Landesverwaltung zusammengesetzt sind.
II. Die Einheit des Lanöheers. Die Kontingente.
Die Militärkonventionen. Das Reichskriegswesen ist
im XI. Abschnitt der Reichsverfassung (Artikel 57—68)
behandelt; diese Bestimmungen sind jedoch wesentlich ge-
ändert durch die Verträge, die Preußen mit den einzelnen
Bundesstaaten geschlossen hat; diese Verträge heißt man
Militärkonventionen. Der Inhalt derselben kann hier aus
räumlichen Gründen nicht wiedergegeben werden; allen gleich
ist nur die Aufgabe der den Bundesfürsten zustehenden
Rechte (die mit dem Namen Kontingentsherrlichkeit
bezeichnet werden) zugunsten des Königs von Preußen;
verschieden sind die Konventionen aber nach dem Umfang
der aufgegebenen Rechte. Reichsverfassungsmäßig zerfällt
das Reichsheer in die sogenannten Kontingente der Einzel-