Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

212 VIII. Abschnitt. Die Verwaltung. 
hebung für das Heer und die Marine zu stellen; sie beginnt 
mit dem 1. Januar desjenigen Kalenderjahres, in welchem 
der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet und dauert 
solange, bis über die Militärdienstverpflichtung desselben 
endgültig entschieden ist. Die endgültigen Entscheidungen 
bestehen in der Aushebung für Heer und Marine, in der 
Überweisung an die Ersatzreserve, in der Überweisung an 
den Landsturm, in der Ausmusterung wegen dauernder Un- 
tauglichkeit und in der Ausschließung wegen Unwürdigkeit. 
Die Militärpflichtigen sind verpflichtet, zur Musterung 
und zur Aushebung (Generalmusterung) zu erscheinen. 
Erstere finden im Frühjahr statt und ist Vorbereitungsge- 
schäft für die Aushebung, die im Sommer stattfindet. Mu- 
sterung und Aushebung und die darauf bezüglichen Vor- 
und Abschlußarbeiten bezeichnet man mit Ersatzwesen. Die 
Behörden, denen die Besorgung des Ersatzwesens obliegt, 
bezeichnet man mit Ersatzbehördenz; es sind dies Be- 
hörden, die aus Offizieren und aus Beamten der allge- 
meinen Landesverwaltung zusammengesetzt sind. 
II. Die Einheit des Lanöheers. Die Kontingente. 
Die Militärkonventionen. Das Reichskriegswesen ist 
im XI. Abschnitt der Reichsverfassung (Artikel 57—68) 
behandelt; diese Bestimmungen sind jedoch wesentlich ge- 
ändert durch die Verträge, die Preußen mit den einzelnen 
Bundesstaaten geschlossen hat; diese Verträge heißt man 
Militärkonventionen. Der Inhalt derselben kann hier aus 
räumlichen Gründen nicht wiedergegeben werden; allen gleich 
ist nur die Aufgabe der den Bundesfürsten zustehenden 
Rechte (die mit dem Namen Kontingentsherrlichkeit 
bezeichnet werden) zugunsten des Königs von Preußen; 
verschieden sind die Konventionen aber nach dem Umfang 
der aufgegebenen Rechte. Reichsverfassungsmäßig zerfällt 
das Reichsheer in die sogenannten Kontingente der Einzel-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.