Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

§ 53. Kriegswesen. 213 
staaten; infolge der Konventionen aber sind nur 4 eigent- 
liche Kontingente geblieben, nämlich: 
1. das preußische Kontingent; in ihm sind die 
Kontingente aller deutschen Staaten mit Ausnahme der 
3 Königreiche aufgegangen; 
2. das sächsische Kontingent; 
3. das württembergische Kontingent; 
4. das bayerische Kontingent. 
Reichsverfassungsmäßig stehen sodann dem Landesherrn 
namentlich folgende Rechte zu: Anstellung der Offiziere 
und Militärbeamten, mit Ausnahme des Hoöchstkomman- 
dierenden, Unterwerfung derselben unter seine Dienstgewalt; 
die Militärverwaltung ist Landesverwaltung und steht nur 
unter der Oberaufsicht des Reichs; Bestimmung der Uniform- 
abzeichen (Kokarden). Der Inhalt dieser den Bundesfürsten 
zustehenden Kontingentsherrlichkeit ist durch die Konven- 
tionen wesentlich geändert. Am selbständigsten ist das 
bayerische Kontingent; dieses tritt erst im Krieg unter den 
Oberbefehl des Kaisers; doch hat der Kaiser das Inspektions- 
recht; über die Vornahme der Inspektion und über die 
Abstellung der dabei gefundenen Mängel muß er sich aber 
mit dem König von Bayern ins Benehmen setzen. 
Die Einteilung in Kontingente und die Existenz von 
besonderen, den Bundesfürsten auf dem Gebiet des Reichs- 
kriegswesens zustehenden Rechte (Kontingentsherrlichkeit) 
steht nicht im Widerspruch mit der verfassungsmäßig fest- 
gelegten Einheit des Heers. Die Einheit kommt zum 
Ausdruck in dem ausschließlichen Militärgesetzgebungsrecht 
des Reichs, dem Oberbefehl (die Truppen haben den Eid 
ihrem Landesherrn und zugleich dem Kaiser zu leisten) 
und den Verwaltungsbefugnissen des Kaisers (Anlegung 
von Festungen, Ernennung der Höchstkommandierenden jedes 
Kontingents, der Festungskommandanten usw.), sowie der 
Tragung des finanziellen Aufwands durch das Reich. Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.