214 VIII. Abschnitt. Die Verwaltung.
züglich der Militärverwaltung ist zu bemerken, daß die
Einheitlichkeit derselben dadurch gewährleistet ist, daß die
Einzelstaaten verpflichtet sind, die preußischen Militärver—
ordnungen bei sich einzuführen; nur Bayern hat ein selbstän—
diges Verordnungsrecht. übrigens gibt es, entsprechend den
4 Kontingenten, nur noch 4 Militärverwaltungen und 4
Kriegsministerien, das preußische, sächsische, württembergische
und bayerische.
III. Die Einheit der Marine. (Abschnitt IX der
Reichsverfassung: Artikel 53—55.) Die Kriegsmarine ist
eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers; den
Einzelstaaten ist jede Mitwirkung versagt. Der Oberbefehl
des Kaisers über die Marine wird nach seinen Weisungen
von einem kommandierenden Admiral ausgeübt. Die Ver-
waltung steht dem Reichsmarineamt mit einem Staatssekre-
tär an der Spitze zu. Die Offiziere und Beamten ernennt
der Kaiser; die Mannschaften leisten ihm den Eid. Der
Kieler Hafen und der Jahdehafen (Wilhelmshaven) sind
Reichskriegshäfen. Der Schiffbestand der deutschen Flotte
wird durch Reichsgesetz bestimmt.
8 54. Das Finanzwelen.
I. Allgemeines über die Finanzverwaltung. Der
Staat bedarf behufs Erfüllung seiner Aufgaben Sachgüter,
also Häuser, Geld usw. Die auf Beschaffung und Ver-
wendung dieser Sachgüter gerichtete staatliche Tätigkeit heißt
Finanzverwaltung. Die Finanzverwaltung zerfällt in:
1. die Verwaltung des Staatsvermögens;
2. die Verwaltung der Staatseinnahmen;
3. die Verwaltung der Staatsausgaben;
4. die Verwaltung der Staatsschulden.
Die Staatseinnahmen (2) ergeben sich teils aus dem
Staatsvermögen und den staatlichen Gewerbebetrieben