§ 54. Finanzwesen. 217
die Gesetzgebung über das Zollwesen zu. (Artikel
35 der Reichsverfassung);
b) die Verbrauchssteuern; nach Artikel 35 der
Reichsverfassung hat das Reich ausschließlich die Ge-
setzggebung über die Besteuerung des Salzes, Tabaks,
Branntweins, Biers, Zuckers und Sirups. Über das
bayerische und württembergische Reservatrecht bezügl.
des Biers vergl. 8 8;
Jc) die Wechselstempelsteuer, sowie die Stempel-
abgaben auf Aktien usw.;
d) die Steuern vom Bankverkehr;
e) die Spielkartensteuer.
Die zwei Gesetze vom 3. Juni 1906 betreffend Ande-
rung einiger Vorschriften des Reichsstempelgesetzes (Reichs-
gesetzblatt S. 615) und betreffend die Ordnung des Reichs-
haushalts und die Tilgung der Reichsschuld (Reichsgesetz-
blatt S. 620) brachten ferner:
a) eine Erhöhung der Brausteuer;
b) die Zigarettensteuer;
JC) eine Steuer auf Personenfahrkarten;
d) eine Steuer für Kraftfahrzeuge;
e) eine Steuer für Vergütungen (Tantiemen);
f) eine Reichserbschaftssteuer.
Die Steuern c—e sind Stempelsteuern.
4. die Matrikularbeiträge. Artikel 70 der Reichs-
verfassung in seiner ursprünglichen Form hatte bestimmt,
daß zur Bestreitung der Reichsausgaben insolange, als
Reichssteuern nicht eingeführt sind, die einzelnen Bundes-
staaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung Beiträge an das
Reich zu Reich zu bezahlen haben, diese Beiträge nennt man Matriku-
larbeiträge. Die Matrikularbeiträge sollten hienach nur eine
vorübergehende Einrichtung sein und mit dem Ausbau des
Reichssteuersystems wegfallen. Dem Bundesrat ist es in-
dessen trotz Einführung von Reichssteuern nicht gelungen,