Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

§ 54. Finanzwesen. 217 
die Gesetzgebung über das Zollwesen zu. (Artikel 
35 der Reichsverfassung); 
b) die Verbrauchssteuern; nach Artikel 35 der 
Reichsverfassung hat das Reich ausschließlich die Ge- 
setzggebung über die Besteuerung des Salzes, Tabaks, 
Branntweins, Biers, Zuckers und Sirups. Über das 
bayerische und württembergische Reservatrecht bezügl. 
des Biers vergl. 8 8; 
Jc) die Wechselstempelsteuer, sowie die Stempel- 
abgaben auf Aktien usw.; 
d) die Steuern vom Bankverkehr; 
e) die Spielkartensteuer. 
Die zwei Gesetze vom 3. Juni 1906 betreffend Ande- 
rung einiger Vorschriften des Reichsstempelgesetzes (Reichs- 
gesetzblatt S. 615) und betreffend die Ordnung des Reichs- 
haushalts und die Tilgung der Reichsschuld (Reichsgesetz- 
blatt S. 620) brachten ferner: 
a) eine Erhöhung der Brausteuer; 
b) die Zigarettensteuer; 
JC) eine Steuer auf Personenfahrkarten; 
d) eine Steuer für Kraftfahrzeuge; 
e) eine Steuer für Vergütungen (Tantiemen); 
f) eine Reichserbschaftssteuer. 
Die Steuern c—e sind Stempelsteuern. 
4. die Matrikularbeiträge. Artikel 70 der Reichs- 
verfassung in seiner ursprünglichen Form hatte bestimmt, 
daß zur Bestreitung der Reichsausgaben insolange, als 
Reichssteuern nicht eingeführt sind, die einzelnen Bundes- 
staaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung Beiträge an das 
Reich zu Reich zu bezahlen haben, diese Beiträge nennt man Matriku- 
larbeiträge. Die Matrikularbeiträge sollten hienach nur eine 
vorübergehende Einrichtung sein und mit dem Ausbau des 
Reichssteuersystems wegfallen. Dem Bundesrat ist es in- 
dessen trotz Einführung von Reichssteuern nicht gelungen,
	        
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