218 VIII. Abschnitt. Die Verwaltung.
die Zustimmung des Reichstags zum Wegfall der Matrikular-
beiträge zu erlangen. Der Reichstag befürchtet nämlich, daß
sein Einnahmebewilligungsrecht bei einem großen Steuer-
ertrag geschwächt werde und erreichte schließlich in der soge-
nannten Franckenstein'schen Klausel die Erlassung einer Be-
stimmung (im Jahr 1879) dahin, daß derjenige Ertrag der
Zölle und der Tabaksteuer, welcher die Summe von 130
Millionen Mark jährlich übersteigt, den einzelnen Bundes-
staaten zu überweisen ist; dadurch wurde die Erhebung der
Matrikularbeiträge nach wie vor notwendig. Dieser Zustand
war insolange, als die Überweisungen an die Einzelstaaten
die Matrikularbeiträge überschritten, ohne große Gefahr;
als aber im Lauf der Zeit die Matrikularbeiträge die
Überweisungen überschritten, wurde das Verhältnis sehr be-
denklich, da die Einzelstaaten die von ihnen an das Reich
abzuführende Summe im voraus nicht kannten und dann
Beiträge in einer Höhe zahlen mußten, wie sie sie in
ihrem Etat nicht vorgesehen hatten. Die Bestrebungen der
verbündeten Regierungen, das Verhältnis von Matrikular-
beiträgen und Überweisungen gesetzlich zu regeln und damit
feste finanzielle Beziehungen zwischen Reich und Einzel-
staaten herzustellen, blieben lange ohne Erfolg. Das Reichs-
gesetz vom 14. Mai 1904 hat zwar eine Besserung gebracht,
allein es hat unter Beseitigung der Franckenstein'schen Klausel
bezüglich der Zölle und der Tabaksteuer, jedoch unter Er-
klärung anderer Steuern als Überweisungssteuern die Matri-
kularbeiträge zu einer dauernden Verfassungseinrichtung er-
hoben. Übrigens ist die Belassung der Matrikularbeiträge
auch die Folge des Umstands, daß innerhalb des Reichs
verschiedene Einnahme= und Ausgabegemein-
schaften bestehen. So fließen z. B. die Einnahmen der
bayerischen und württembergischen Post= und Telegraphen-
verwaltung nicht in die Reichs= sondern in die Landes-
kassen; dafür haben diese Staaten dem Reich höhere Matriku-