§ 54. Finanzwesen. 219
larbeiträge zu bezahlen. Ebenso nimmt z. B. Bayern und
Elsaß-Lothringen an den Ausgaben für das Bundesamt
für das Heimatwesen nicht teil, da diese Behörde auf dem
Gebiet des Armenwesens tätig ist, und das Reichsgesetz
über den Unterstützungswohnsitz, welches das Armenwesen
regelt, in diesen Ländern nicht gilt.
III. Die Finanzverwaltung der Einzelstaaten.
Auch die Einzelstaaten haben die verfassungsrechtliche Be-
stimmung, daß alle Einnahmen und Ausgaben des Staats
der Zustimmung der Volksvertretung bedürfen. Das Staats-
haushaltsgesetz (Etatsgesetz, Finanzgesetz) gilt für die Finanz-
periode (Etatsperiode, Budgetperiode), die ein oder mehrere
Jahre umfaßt. Das Zustimmungsrecht der Volksvertretung
zur Feststellung des Etats ist aber kein durchaus freies,
sondern an die bestehenden Gesetze und Einrichtungen ge-
bunden. Nur soweit die Gesetze keine Verpflichtung fest-
stellen, ist für eine freie Vereinbarung zwischen Regierung
und Volksvertretung Platz. Die übliche Formel: „Der
Landtag bewilligt den Gehalt des Ministers und dergl.“
ist deshalb als eine schiefe, Mißverständnissen Raum gebende
Fassung zu bezeichnen. Der Landtag muß den Minister-
gehalt bewilligen, denn die Höhe desselben beruht auf Gesetz,
die Anstellung des Ministers aber auf dem ausschließlichen
Willen der Krone. Eine Ablehnung des Budgets ist also
nur insoweit zulässig, als es sich nicht um Ausgaben handelt,
die auf Gesetzen beruhen.
Die Regierungen haben behufs ihrer Entlastung dem
Landtag Rechnung zu legen. Mit der Vorprüfung der
Rechnungen ist in den größeren Staaten eine besondere
Behörde, die Oberrechnungskammer betraut. Eine besondere
Kontrolle übt der Landtag häufig über die Staatsschulden-
verwaltung; mitunter ist dieselbe überhaupt ständisch.