Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

22 I. Abschnitt. Begriffe und Quellen des Staatsrechts. 
staatsrechtliche Verhältnisse und ist insoweit im Staats- 
recht zu berücksichtigen. 
X. HBausverfassungen, Hausgesetze. Seit dem 
14. Jahrhundert begannen die deutschen Fürstenhäuser ihr 
Erb= und Familienrecht in besonderen Gesetzen (Hausge- 
setzen, Hausverfassungen) zu regeln. In diesen Gesetzen 
finden sich auch die Bestimmungen über die Thronfolge. 
Dazu sind nun aber in neuerer Zeit die Landesverfassungen 
getreten, die jetzt als in erster Linie maßgebend anzusehen 
sind. Die Vorschriften der Hausgesetze haben nur insoweit 
rechtliche Bedeutung, als sie sich innerhalb der verfassungs- 
mäßigen Schranken bewegen. S. hiezu § 23. 
XI. Organe des Staats. Diejenigen Personen oder 
Mehrheiten von solchen, welche zu einer Ausübung staat- 
licher Rechte berufen sind, in deren Willen und Hand- 
lungen also der Wille und die Handlungen des Staats zum 
Ausdruck gelangen, heißt man Organe des Staats, wie 
man auch von Staatsorganismus spricht. Staatliche Organe 
sind also im Reich der Kaiser, der Bundesrat, der Reichs- 
tag und die Reichsbehörden, in den Einzelstaaten der 
Monarch, der Landtag und die Staatsbehörden. 
XII. Staatenverbindungen, Allianz, Hersonal= 
union, Realunion, Staatenbund, Bunbesstaat. Staa- 
tenverbindungen im weiteren Sinn sind alle Vereinigungen 
mehrerer Staaten. Die Allianz ist ein völkerrechtliches 
Bündnis (z. B. der Dreibund). Unter Union versteht 
man die Vereinigung monarchischer Staaten in der Weise, 
daß der Monarch in mehreren Staaten derselbe ist. Man 
spricht von Personalunion, wenn die Vereinigung durch 
ein zufälliges Ereignis, namentlich durch eine zufällige 
Übereinstimmung der Erbfolgeordnungen in beiden Staaten 
herbeigeführt ist. (Früher: England und Hannover, Schles- 
wig-Holstein und Dänemark.) Im Gegensatze zur Personal- 
union heißt Realunion diejenige Vereinigung, welche eine
	        
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