Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

§ 2. Staatsrechtliche Begriffe. 25 
keit. Säkularisation heißt also Verweltlichung, d. h. die 
vom Staat einseitig vorgenommene Verwandlung geist- 
licher Länder, Güter und Rechte in weltliche. 
XVII. Regalien (jura regalia; lateinisch) bezeichnet 
in wörtlicher Übersetzung königliche Rechte; man bezeichnete 
damit ursprünglich (im Mittelalter) diejenigen Rechte, die im 
alten Reich den Reichsfürsten durch königliche Verleihung 
übertragen waren; später (18. Jahrhundert) verstand man 
darunter die in der Landeshoheit (s. XIX) begriffenen Be- 
fugnisse. Unter nutzbaren Regalien verstand man die 
Rechte des Staats auf ausschließlichen Eigentumserwerb 
durch Inbesitznahme (von Bergwerken, der Jagd, der 
Fischerei), auf ausschließlichen Betrieb von Gewerben usw. 
Das Wort Regalien ist aus der staatsrechtlichen Literatur 
fast völlig verschwunden, da der Begriff Regal für unser 
modernes Staatsrecht entbehrlich ist. 
XVIII. Fibeikommiß (vom lateinischen kidei com- 
missum — dem Gewissen überlassen) war ursprünglich im 
römischen Erbrecht eine formlose, nicht erzwingbare, letzt- 
willige Verfügung, deren Erfüllung dem Gewissen des Erben 
überlassen wurde. Im deutschen Recht hat sich der Sinn 
des Wortes Fideikommiß (Familienfideikommiß) geändert. 
Man versteht darunter den Inbegriff eines Vermögens, 
das kraft ausdrücklicher Verfügung des Stifters unveräußer- 
lich auf die Nachkommen des Stifters oder eines Dritten 
zur Erhaltung des Familienglanzes übergehen soll. Die 
Nachfolge in das Fideikommiß ist eine Individualfolge, d. h. 
es kann immer nur ein Einzelner nachfolgen; das Fidei- 
kommiß darf nicht geteilt und nur mit solchen Schulden 
belastet werden, welche zur Erhaltung oder Wiederherstellung 
desselben gemacht werden. Nach Art. 59 des Einführungs- 
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch werden die Verhältnisse 
der Familienfideikommisse von den Landesgesetzen geregelt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.