§ 2. Staatsrechtliche Begriffe. 25
keit. Säkularisation heißt also Verweltlichung, d. h. die
vom Staat einseitig vorgenommene Verwandlung geist-
licher Länder, Güter und Rechte in weltliche.
XVII. Regalien (jura regalia; lateinisch) bezeichnet
in wörtlicher Übersetzung königliche Rechte; man bezeichnete
damit ursprünglich (im Mittelalter) diejenigen Rechte, die im
alten Reich den Reichsfürsten durch königliche Verleihung
übertragen waren; später (18. Jahrhundert) verstand man
darunter die in der Landeshoheit (s. XIX) begriffenen Be-
fugnisse. Unter nutzbaren Regalien verstand man die
Rechte des Staats auf ausschließlichen Eigentumserwerb
durch Inbesitznahme (von Bergwerken, der Jagd, der
Fischerei), auf ausschließlichen Betrieb von Gewerben usw.
Das Wort Regalien ist aus der staatsrechtlichen Literatur
fast völlig verschwunden, da der Begriff Regal für unser
modernes Staatsrecht entbehrlich ist.
XVIII. Fibeikommiß (vom lateinischen kidei com-
missum — dem Gewissen überlassen) war ursprünglich im
römischen Erbrecht eine formlose, nicht erzwingbare, letzt-
willige Verfügung, deren Erfüllung dem Gewissen des Erben
überlassen wurde. Im deutschen Recht hat sich der Sinn
des Wortes Fideikommiß (Familienfideikommiß) geändert.
Man versteht darunter den Inbegriff eines Vermögens,
das kraft ausdrücklicher Verfügung des Stifters unveräußer-
lich auf die Nachkommen des Stifters oder eines Dritten
zur Erhaltung des Familienglanzes übergehen soll. Die
Nachfolge in das Fideikommiß ist eine Individualfolge, d. h.
es kann immer nur ein Einzelner nachfolgen; das Fidei-
kommiß darf nicht geteilt und nur mit solchen Schulden
belastet werden, welche zur Erhaltung oder Wiederherstellung
desselben gemacht werden. Nach Art. 59 des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch werden die Verhältnisse
der Familienfideikommisse von den Landesgesetzen geregelt.