Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

30 II. Abschnitt. Reich und Einzelstaaten. 
1871 ins Leben trat. Am 18. Januar 1871 erfolgte in Ver- 
sailles die feierliche Annahme der deutschen Kaiserwürde 
durch den König von Preußen; sie wurde dem deutschen 
Volk in einer Proklamation verkündet. 
Am 21. März 1871 trat der erste Deutsche Reichstag in 
Berlin zusammen. Dieser unterzog sich zunächst der Auf- 
gabe einer Neuredaktion der in den Verträgen zwischen dem 
Norddeutschen Bund und den Südstaaten vereinbarten Ver- 
fassung. Die Verkündigung der neu redigierten Verfassung 
erfolgte durch das Reichsgesetz vom 16. April 1871. Seit- 
dem ist die Verfassung teils förmlich, teils wenigstens inhalt- 
lich in manchen Punkten geändert worden. 
Die Reichsverfassung hat folgenden Inhalt: 
I. Bundesgebiet. Artikel 1. 
II. Reichsgesetzgebung. Artikel 2—5. 
III. Bundesrat. Artikel 6—10. 
IV. Präsidium (Kaiser). Artikel 11—19. 
V. Reichstag. Artikel 20—32. 
VI. Zoll= und Handelswesen. Artikel 33—40. 
VII. Eisenbahnwesen. Artikel 41—47. 
VIII. Post= und Telegraphenwesen. Artikel 48—52. 
IX. Marine und Schiffahrt. Artikel 53—55. 
X. Konsularwesen. Artikel 56. 
Xl. Reichskriegswesen. Artikel 57—68. 
XII. Reichsfinanzen. Artikel 69—73. 
XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestim- 
mungen. Artikel 74—77. 
XIV. Allgemeine Bestimmungen. 
8 5. übersicht über die deutichen Staaten und die 
deutschen Öchutegebiete. 
I. Das Deutsche Reich. S. § 9, I. 
II. Die 25 Einzelstaaten und das Keichsland 
Elsaß-CKothringen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.