30 II. Abschnitt. Reich und Einzelstaaten.
1871 ins Leben trat. Am 18. Januar 1871 erfolgte in Ver-
sailles die feierliche Annahme der deutschen Kaiserwürde
durch den König von Preußen; sie wurde dem deutschen
Volk in einer Proklamation verkündet.
Am 21. März 1871 trat der erste Deutsche Reichstag in
Berlin zusammen. Dieser unterzog sich zunächst der Auf-
gabe einer Neuredaktion der in den Verträgen zwischen dem
Norddeutschen Bund und den Südstaaten vereinbarten Ver-
fassung. Die Verkündigung der neu redigierten Verfassung
erfolgte durch das Reichsgesetz vom 16. April 1871. Seit-
dem ist die Verfassung teils förmlich, teils wenigstens inhalt-
lich in manchen Punkten geändert worden.
Die Reichsverfassung hat folgenden Inhalt:
I. Bundesgebiet. Artikel 1.
II. Reichsgesetzgebung. Artikel 2—5.
III. Bundesrat. Artikel 6—10.
IV. Präsidium (Kaiser). Artikel 11—19.
V. Reichstag. Artikel 20—32.
VI. Zoll= und Handelswesen. Artikel 33—40.
VII. Eisenbahnwesen. Artikel 41—47.
VIII. Post= und Telegraphenwesen. Artikel 48—52.
IX. Marine und Schiffahrt. Artikel 53—55.
X. Konsularwesen. Artikel 56.
Xl. Reichskriegswesen. Artikel 57—68.
XII. Reichsfinanzen. Artikel 69—73.
XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestim-
mungen. Artikel 74—77.
XIV. Allgemeine Bestimmungen.
8 5. übersicht über die deutichen Staaten und die
deutschen Öchutegebiete.
I. Das Deutsche Reich. S. § 9, I.
II. Die 25 Einzelstaaten und das Keichsland
Elsaß-CKothringen.