32 II. Abschnitt. Reich und Einzelstaaten.
5. Kaiser-Wilhelms-Land auf Neu-Guinea, die Inseln
im Bismarck-Archipel und einzelne Inseln der Salo-
mongruppe.
6. Die Marschall-, Brown= und Providence-Inseln.
Kiautschou.
8. Das Inselgebiet der Karolinen, Palau und Ma—
rianen.
9. Die Samoainseln.
S. über die Schutzgebiete § 44.
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§ 6. Die rechtliche Natur dee Deutschen Keiche
und sein Verbältnis zu den Einzellstaaten.
I. Das Reich ist ein Bundesstaat. Selbständigkeit
und Souveränetät der Reichsgewalt. Unterordnung
der Einzelstaaten unter das Reich. Der Eingang der
Reichsverfassung lautet: „Seine Majestät der König von
Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Maje-
stät der König von Bayern usw. schließen einen ewigen
Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb
desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt
des deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen
Deutsches Reich führen und wird nachstehende Verfassung
haben.“ Das Deutsche Reich ist also durch einen Vertrag
begründet worden. Trotzdem hat es nicht den rechtlichen
Charakter eines bloß völkerrechtlichen Vertragsverhältnisses,
sondern ist ein wirklicher Staat und zwar ein aus 25 ein-
zelnen Staaten und dem sog. Reichsland Elsaß-Lothringen
zusammengesetzter Staat. Aus dem Umstand, daß der Ein-
gang der Reichsverfassung das Reich selbst als Bund bezeich-
net, ist schon geschlossen worden, daß es auch durch Vertrag
der Einzelstaaten wieder aufgelöst werden könne. Diese Auf-
fassung ist völlig unhaltbar. Eine Auflösung des Reichs
wäre, abgesehen von Gewalt, nur auf reichsverfassungs-