87. Rechte der Einzelstaaten. 37
87. Die Rechte der Sinzelltaaten. Sondervrechte.
I. Mitgliedschaftsrechte. Damit das Reich seine
staatlichen Aufgaben erfüllen kann, mußten den Einzelstaaten
eine Reihe von Hoheitsrechten entzogen und auf das Reich
übertragen werden. Daraus ergibt sich das Recht der
Einzelstaaten und ihrer Angehörigen darauf, daß das Reich
nunmehr diejenigen staatlichen Aufgaben erfülle, welche die
Einzelstaaten infolge des Verlustes jener Hoheitsrechte nicht
mehr besorgen können. Diese Rechte ergeben sich also
aus der Mitgliedschaft der Einzelstaaten am
Reich. Solche Rechte sind z. B. der Anspruch jedes Staates
auf den diplomatischen und militärischen Schutz gegen Rechts-
verletzungen seitens des Auslandes und seitens anderer
Bundesstaaten, sowie der Anspruch darauf, daß das Reich
die ihm obliegende Pflege der Wohlfahrt des deutschen
Volks (Eingang zur Reichsverfassung) allen zum Reich ge-
hörenden Staaten gleichmäßig angedeihen läßt. Diesen
Rechten entsprechen die Pflichten der Einzelstaaten zur
anteilmäßigen Tragung der militärischen und finanziellen
Lasten.
Die Mitgliedschaft am Reich begründet für die Einzel-
staaten ferner das Recht, an den Organen des Reichs teil-
zunehmen (verfassungsmäßige Stimmenzahl im Bundesrat,
Vertretung der Bevölkerung im Reichstag nach dem Reichs-
wahlgesetz, Bekleidung von Reichsämtern unter denselben Be-
dingungen wie die Angehörigen anderer Staaten).
II. Sonberrechte (in der Sprache der Wissenschaft
auch jura singularia genannt). Die einzelnen Bundes-
staaten haben in ihrem Verhältnis zum Reich grundsätzlich
gleiche Rechte und Pflichten. Die Reichsverfassung und die
Reichsgesetzgebung kennt aber Abweichungen von diesem
Grundsatze; sie spricht einige bestimmte Rechte gewissen
Bundesstaaten zu, welche die übrigen Bundesstaaten nicht