Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

46 III. Abschnitt. Land und Volk. 
setzes gebraucht wird. In diesen Fällen müssen die Schutz— 
gebiete, wenn das Gesetz in denselben eingeführt ist, vom 
Standpunkt dieses Gesetzes als Inland betrachtet werden. 
II. Die Gebietshoheit (auch Territorialhoheit ge— 
nannt, vom lateinischen Wort territorium — Gebiet). Die 
natürlichen Grundlagen eines jeden Staates sind Land und 
Leute, Staatsgebiet und Volk. In erster Linie gehören 
zum Staat Menschen; dieselben bilden in ihrer Vereinigung 
zum Staat das Volk. Die zweite Grundlage des Staates 
ist das Gebiet. Das Staatsgebiet ist der nach außen gegen 
andere Staatsgebiete (oder staatlose Flächen) abgegrenzte 
Teil der Erde, innerhalb dessen eine bestimmte Herrscherge— 
walt ausschließend sich betätigt. 
Diese Herrschergewalt, die Staatsgewalt ist nun zwar 
eine einheitliche und umfaßt alle, überhaupt denkbaren Herr- 
schaftsrechte; wie aber schon in § 2, V ausgeführt worden 
ist, bedarf die Wissenschaft zur Erklärung staatsrechtlicher 
Verhältnisse des Begriffs der „Hoheitsrechte“, worunter 
man die einzelnen in der Staatsgewalt enthaltenen Herr- 
schaftsbefugnisse versteht. Es ist aber nochmals zu betonen, 
daß die Teilung der Staatsgewalt in eine Anzahl von 
Hoheitsrechten (Finanzhoheit, Justizhoheit usw.) an der 
Einheitlichkeit der Staatsgewalt nicht irre machen darf. 
Gebietshoheit ist die Bezeichnung für die Staatsgewalt in 
ihrer Beziehung zum Gebiet. 
Man unterscheidet die negative oder verneinende 
und die positive oder bejahende Seite der Ge- 
bietshoheit. Unter der Gebietshoheit im negativen Sinn 
versteht man den Satz, daß jede andere Herrschaft über das 
bezügliche Gebiet ausgeschlossen ist, daß innerhalb der 
Staatsgrenzen keine andere Macht sich herrschend betätigen 
darf. Da diese Seite der Gebietshoheit sich gegen die anderen 
Staaten kehrt, so wird sie auch als völkerrechtliche Seite
	        
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