50 III. Abschnitt. Land und Volk.
solange dadurch nicht das Stimmenverhältnis im Bundes-
rat und die Abgrenzung der Reichstagswahlkreise verändert
werden sollen.
4. Abtretung von Gebietsteilen eines Ein-
zelstaats ohne dessen Zustimmung an außer-
deutsche Staaten:
a)im Frieden ist unzulässig. Dies ergibt sich aus
den Mitgliedschaftsrechten der Einzelstaaten; s. 87,I.
Gibt der Einzelstaat seine Zustimmung, so ist zur
Abtretung ein die Reichsverfassung abänderndes
Reichsgesetz notwendig;
bybei Friedensschlüssen ist zulässig. Dies ergibt
sich einmal aus der in solchen Fällen eintretenden
Unmöglichkeit, alle Einzelstaaten gleich zu behandeln,
sodann aus Art. 11 der Reichsverfassung, der dem
Kaiser das Recht gibt, Frieden zu schließen, ohne
dieser Befugnis Grenzen in Bezug auf die Gebiets-
abtretung zu ziehen.
5. Veränderungen der Binnengrenzen der
Bundesstaaten durch das Reich ohne deren Zu-
stimmung sind unzulässig. Dies ergibt sich aus den
Mitgliedschaftsrechten der Bundesstaaten; s. § 7, I.
8§8 10. Die KReiche- und Staatgangebörigkeit.
I. Was ist Staatsangehörigkeit? Unter der Staats-
angehörigkeit versteht man die Zugehörigkeit zu einem be-
stimmten Staate. Preußischer Staatsangehöriger ist, wer
dem Staate Preußen angehört; Reichsangehöriger (oder
Deutscher oder deutscher Reichsangehöriger oder deutscher
Reichsbürger) ist, wer dem Deutschen Reich angehört. Statt
Staatsangehörigkeit sagt man auch Staatsgenossenschaft,
Zuständigkeit, Nationalität, Indigenat, Heimatrecht, Staats-
bürgerschaft, Untertanschaft. Die Staatsangehörigen nennt