8 10. Reichs= und Staatsangehörigkeit. 51
man auch Inländer oder Einheimische im Gegensatz zu den
Ausländern oder Fremden. «
II. Reichsangehörigkeit und Einzelstaatsange-
hörigkeit. Das Deutsche Reich ist ein Bundesstaat. In
Bundesstaaten gibt es außer der Zugehörigkeit zu dem Bunde
als Ganzem noch die Zugehörigkeit zu den Einzelstaaten
und wir finden demgemäß auch in Deutschland außer der
Reichs= oder Bundesangehörigkeit die Einzelstaatsangehörig-
keit. Dies sind natürlich nicht zwei durchaus verschiedene, von
einander unabhängige Staatsangehörigkeiten; dieselben hän-
gen vielmehr aufs engste miteinander zusammen und zwar
ist die Reichsangehörigkeit durch die Einzelstaatsangehörig-
keit bedingt. Wer einem deutschen Bundesstaat angehört,
ist eben damit auch Angehöriger des Deutschen Reichs. Wer
die preußische Staatsangehörigkeit oder die württembergische,
die hamburgische usw. besitzt, besitzt eben damit auch die
Reichsangehörigkeit. Wer Preuße, Württemberger, Ham-
burger usw. ist, ist eben damit auch Deutscher. Eine selbst-
ständige Reichsangehörigkeit ohne die Grundlage der Einzel-
staatsangehörigkeit gibt es grundsätzlich nicht; man kann
nicht Deutscher sein, ohne zugleich Preuße oder Bayer oder
Bremer usw. zu sein. Und wer die Einzelstaatsangehörigkeit
verliert, verliert gleichzeitig damit die Reichsangehörigkeit.
Von diesen Grundsätzen gibt es nur zwei Ausnahmen.
1. Elsaß-Lothringen ist kein Bundesstaat, kein Glied-
staat des Deutschen Reichs, sondern Reichsland, d. h. ein
Verwaltungsbezirk des Deutschen Reichs. Es gibt dem-
nach auch keine elsaß-lothringische Staatsangehörigkeit. Die
Einführung des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes in
Elsaß = Lothringen bedeutet nur, daß dieselben Tatsachen,
welche in den Einzelstaaten den Erwerb oder Verlust der
Einzelstaatsangehörigkeit und damit auch der Reichsange-
hörigkeit begründen, in Elsaß-Lothringen unmittelbar den
Erwerb oder Verlust der Reichsangehörigkeit bewirken, und.