Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

54 III. Abschnitt. Land und Volk. 
bestimmt: „Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames 
Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Untertan, 
Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen 
Bundesstaat als Inländer zu behandeln und demgemäß zum 
festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Amtern, 
zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des 
Staatsbürgerrechts und zum Genusse aller sonstigen bürger- 
lichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Ein- 
heimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung 
und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.“ 
Der Inhalt dieser Bestimmung ist der: Alle in den Einzel- 
staaten bestehenden Gesetze und Verordnungen, welche 
Fremde ungünstiger als eigene Staatsangehörige behan- 
deln, sind in Bezug auf Deutsche für immer aufgehoben. 
Eine Ausnahme machen nur die sog. politischen Rechte. 
Das Recht, in die parlamentarischen Vertretungen der Ein- 
zelstaaten zu wählen und gewählt zu werden, steht nur den 
Angehörigen des betreffenden Bundesstaates zu. Ebenso 
verhält es sich mit den Wahlen zu den Gemeindevertretungen 
und mit dem Erwerb des Gemeindebürgerrechts, wo dies von- 
den Gesetzen der Einzelstaaten bestimmt ist. 
V. Das Staatsangehörigkeitsgesetz. Kritik des- 
selben. Das deutsche Recht über den Erwerb und den 
Verlust der Staats= und Reichsangehörigkeit ist enthalten 
in dem Reichsgesetz vom 1. Juni 1870 (Bundesgesetzblatt 
S. 355), das im ganzen Deutschen Reich gilt. Dieses Gesetz 
ist seit lange Gegenstand vieler Angriffe, und mit Recht. 
Fehler desselben sind unter anderem: Zulassung mehr- 
facher Staatsangehörigkeit, die Ermöglichung von Schein- 
auswanderungen, die Ermöglichung der Heimatlosigkeit (d.h. 
Staatslosigkeit) und Verlust der Reichsangehörigkeit durch 
10jährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Ausland. Gegen 
die Beseitigung dieser letzteren Bestimmung richtet sich ins- 
besondere die Agitation des alldeutschen Verbandes.
	        
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