Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

§ 11. Erwerb der Staatsangehörigkeit. 55 
S 11. Der Erwerb der deutechen Staateg- 
angehörigkeit. 
Wenn hier vom Erwerb der deutschen Staatsange- 
hörigkeit gesprochen wird, so ist damit der Erwerb einer 
deutschen Einzelstaatsangehörigkeit gemeint. Da. mit dem 
Besitz einer solchen zugleich der Besitz der Reichsangehörig- 
keit verknüpft ist, so vermittelt also der Erwerb einer deutschen 
Einzelstaatsangehörigkeit auch den Erwerb der Reichsange- 
hörigkeit, falls diese nicht vorher schon besessen wurde. 
Die Staatsangehörigkeit in einem deutschen Bundes- 
staat wird erworben durch: 
I. Abstammung. Durch die Geburt erwerben eheliche 
Kinder eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, 
uneheliche Kinder einer Deutschen die Staatsangehörigkeit 
der Mutter. Der Ort der Geburt ist vollkommen gleich- 
gültig; ein in Amerika geborenes eheliches Kind eines Preu- 
sien erlangt also mit der Geburt die preußische Staats- 
angehörigkeit. 
Verliert die uneheliche Mutter durch Verheiratung mit 
dem Angehörigen eines anderen Bundesstaats oder mit einem 
Ausländer ihre bisherige Staatsangehörigkeit (s. § 12, II), so“ 
verbleibt dem unehelichen Kind die durch Geburt erlangte 
Staatsangehörigkeit, vorausgesetzt, daß es nicht legitimiert 
wird (s. 8 12, J). 
II. LKegitimation (nicht auch Adoption, d. h. An- 
nahme an Kindesstatt). Ist der Vater eines unehelichen 
Kindes ein Deutscher und besitzt die Mutter nicht die Staats- 
angehörigkeit des Vaters, so erwirbt das Kind durch eine 
den gesetzlichen Bestimmungen gemäß erfolgte Legitimation 
(seit 1. Jannar 1900 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch 
nur noch möglich durch nachfolgende Ehe und Ehelichkeits- 
erklärung) die Staatsangehörigkeit des Vaters und verliert
	        
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