Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

§ 11. Erwerb der Staatsangehörigleit. 57 
Recht. auf Aufnahme in eine Einzelstaatsangehörigkeit, die 
er noch nicht, besitzt, unter folgenden Voraussetzungen: 
1. Er muß sich in dem Bundesstaat, dessen Staatsange- 
hörigkeit er erwerben will, niedergelassen, d. h. seine blei- 
bende Wohnung genommen haben. 
2. Es dürfen auf ihn die 88 2—5 des Gesetzes über 
die Freizügigkeit nicht zutreffen. Demgemäß bedarf er, 
sofern er unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft steht, 
der Genehmigung seines gesetzlichen Vertreters zur Nieder- 
lassung in dem betreffenden Bundesstaat (8 2 des Frei- 
zügigkeitsgesetzes). Der § 3 des Freizügigkeitsgesetzes liegt 
vor, wenn der Antragsteller bestraft ist und auf Grund 
dieser Strafen aus einem Bundesstaat ausgewiesen werden. 
kann. Die 88 4 und 5 des Freizügigkeitsgesetzes treffen in 
der Regel zu, wenn zu befürchten ist, daß der Antragsteller 
über kurz oder lang der Gemeinde des Niederlassungsorts 
als arm zur Last fallen wird. 
Die Aufnahme erfolgt durch Erteilung einer Aufnahme- 
urkunde seitens der höheren Verwaltungsbehörde. Mit dem 
Zeitpunkt der Aushändigung der Aufnahmeurkunde wird die 
Staatsangehörigkeit erworben. Durch den Erwerb derselben. 
geht die bisher besessene Einzelstaatsangehörigkeit nicht ver- 
loren; dies geschieht nur durch förmliche Entlassung (s. § 12, 
V), deren Nachsuchung aber völlig der betreffenden Person 
überlassen ist. 
VI. Katuralisation. Mit Naturalisation bezeichnet 
man die Erteilung einer deutschen Staatsangehörigkeit an 
einen Ausländer. Nach 8 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 
darf Ausländern die Naturalisation nur erteilt werden, 
wenn sie 
1. nach den Gesetzen ihrer bisherigen Heimat ver- 
fügungsfähig sind, es sei denn, daß der Mangel der Ver- 
fügungsfähigkeit durch die Zustimmung des Vaters, des Vor- 
munds oder Kurators des Aufzunehmenden ergänzt wird;
	        
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