58 III. Abschnitt. Land und Volk.
2. einen unbescholtenen Lebenswandel geführt haben;
3. an dem Orte, wo sie sich niederlassen ** h. ihren
dauernden Aufenthalt nehmen) wollen, eine eigene Woh-
nung oder ein Unterkommen finden;
4. an diesem Ort nach den daselbst bestehenden Ver-
hältnissen sich und ihre Angehörigen zu ernähren imstande
sind.
Die Naturalisation erfolgt durch Erteilung einer Natu-
ralisationsurkunde seitens der höheren Verwaltungsbehörde.
Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung der Urkunde wird
die Staatsangehörigkeit erworben.
VII. Wieberaufnahme. Wer seine deutsche Staats-
angehörigkeit durch 10jährigen unnnterbrochenen Aufenthalt
im Ausland verloren (s. § 12, III), keine andere Staatsangehö-
rigkeit erworben und sich später wieder in Deutschland nieder-
gelassen hat, hat ein Recht darauf, daß ihm die Staats-
angehörigkeit desjenigen Bundesstaats, in welchem er sich
niedergelassen hat, verliehen wird.
VIII. Renaturalisation. Wer seine deutsche Staats-
angehörigkeit durch 10jährigen ununterbrochenen Aufenthalt
im Ausland verloren (s. § 12, III) und keine andere Staats-
angehörigkeit erworben hat, dem kann die Staatsangehörig-
keit des früheren Heimatsstaats wieder verliehen werden,
auch ohne daß er sich in Deutschland wieder niederläßt;
ein Recht hierauf hat er aber nicht. Die Erteilung der
Staatsangehörigkeit in solchen Fällen bezeichnet man vielfach
mit Renaturalisation.
58 12. Der Verlust der deutechen Staats-
angebörigkeit.
Wenn hier vom Verlust der deutschen Staatsangehörig-
keit gesprochen wird, so ist damit der Verlust einer deutschen
Einzelstaatsangehörigkeit gemeint. Mit dieser geht auch die