Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

8 12. Verlust der Staatsangehörigleit. 59 
Reichsangehörigkeit verloren, falls nicht noch eine oder einige 
Einzelstaatsangehörigkeiten neben der verlorenen bestanden. 
Die Staatsangehörigkeit in einem deutschen Einzelstaat 
geht verloren durch: 
I. Tegitimation. Ein uneheliches Kind verliert durch 
eine den gesetzlichen Bestimmungen gemäß (s. 8 11, II) 
erfolgte Legitimation die Staatsangehörigkeit, wenn der 
legitimierende Vater einem anderen Staate angehört als 
die Mutter. 
II. Verheiratung. Eine Deutsche verliert durch die 
Verheiratung mit dem Angehörigen eines anderen Bundes- 
staats oder mit einem Ausländer ihre bisherige Staats- 
angehörigkeit. 
III. 10jährigen ununterbrochenen, nicht matri- 
kulierten, nicht kontrollierten (burch Reisepapiere) 
Auslandsaufenthalt. Deutsche, welche das Reichsgebiet 
verlassen und sich 10 Jahre lang ununterbrochen im Aus- 
land aufhalten, verlieren dadurch ihre Staatsangehörigkeit. 
Diese Frist wird vom Zeitpunkt des Austritts aus dem 
Reichsgebiet und wenn der Austretende sich im Besitz eines 
Reisepapiers oder Heimatscheins befindet, von dem Zeit- 
punkt des Ablaufs dieser Papiere ab gerechnet. Durch die 
Eintragung in die Matrikel (Liste) eines Reichskonsulats 
wird die Frist unterbrochen; ihr Lauf beginnt von neuem 
mit dem auf die Löschung in der Matrikel folgenden Tage. 
Der hienach eingetretene Verlust der Staatsangehörig- 
keit erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau und diejenigen 
Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Ausgetretenen kraft 
elterlicher Gewalt zusteht, soweit sich die Ehefrau oder die 
Kinder bei dem Ausgetretenen befinden. Ausgenommen 
sind Töchter, die verheiratet sind oder verheiratet gewesen 
sind. - 
IV. 5jährigen ununterbrochenen Aufenthalt in 
den Dereinigten Staaten von Kordamerika verbun-
	        
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