8 12. Verlust der Staatsangehörigleit. 59
Reichsangehörigkeit verloren, falls nicht noch eine oder einige
Einzelstaatsangehörigkeiten neben der verlorenen bestanden.
Die Staatsangehörigkeit in einem deutschen Einzelstaat
geht verloren durch:
I. Tegitimation. Ein uneheliches Kind verliert durch
eine den gesetzlichen Bestimmungen gemäß (s. 8 11, II)
erfolgte Legitimation die Staatsangehörigkeit, wenn der
legitimierende Vater einem anderen Staate angehört als
die Mutter.
II. Verheiratung. Eine Deutsche verliert durch die
Verheiratung mit dem Angehörigen eines anderen Bundes-
staats oder mit einem Ausländer ihre bisherige Staats-
angehörigkeit.
III. 10jährigen ununterbrochenen, nicht matri-
kulierten, nicht kontrollierten (burch Reisepapiere)
Auslandsaufenthalt. Deutsche, welche das Reichsgebiet
verlassen und sich 10 Jahre lang ununterbrochen im Aus-
land aufhalten, verlieren dadurch ihre Staatsangehörigkeit.
Diese Frist wird vom Zeitpunkt des Austritts aus dem
Reichsgebiet und wenn der Austretende sich im Besitz eines
Reisepapiers oder Heimatscheins befindet, von dem Zeit-
punkt des Ablaufs dieser Papiere ab gerechnet. Durch die
Eintragung in die Matrikel (Liste) eines Reichskonsulats
wird die Frist unterbrochen; ihr Lauf beginnt von neuem
mit dem auf die Löschung in der Matrikel folgenden Tage.
Der hienach eingetretene Verlust der Staatsangehörig-
keit erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau und diejenigen
Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Ausgetretenen kraft
elterlicher Gewalt zusteht, soweit sich die Ehefrau oder die
Kinder bei dem Ausgetretenen befinden. Ausgenommen
sind Töchter, die verheiratet sind oder verheiratet gewesen
sind. -
IV. 5jährigen ununterbrochenen Aufenthalt in
den Dereinigten Staaten von Kordamerika verbun-