Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

60 III. Abschnitt. Land und Volk. 
5en mit Naturalisation daselbst. Nach § 21 Abs. 3 des 
Staatsangehörigkeitsgesetzes und den zwischen dem. Nord- 
deuischen Bunde sowie den süddeutschen Staaten einerseits 
und den Vereinigten Staaten von Nordatnerika. andererseits 
abgeschlossenen Bankroftverträgen von 1868 (so genannt nach 
George Bankroft, dem damaligen nordamerikanischen Ge- 
sandten in Berlin) verlieren Deutsche durch 5jährigen un- 
unterbrochenen Aufenthalt in den Vereinigten Staaten von- 
Nordamerika dann ihre deutsche Staatsangehörigkeit, wenn 
sie das amerikanische Staatsbürgerrecht erworben haben. 
Ehemalige Deutsche, welche auf diese Weise ihre Reichsange- 
hörigkeit verloren haben, können, bei ihrer Rückkehr nach 
Deutschland wegen Verletzung der Wehrpflicht nicht mehr 
zur Verantwortung gezogen werden. Doch können sie, wenn 
sie sich mißliebig machen, aus den deutschen, Einzelstaaten 
ausgewiesen werden. 
V. Entlassung. Man hat zu unterscheiden: 1. die 
Entlassung mit der Absicht, Reichsangehöriger zu bleiben 
und 2. die Entlassung mit gleichzeitigem Verlust der Reichs- 
angehörigkeit. 
1. Die Entlassung muß jedem Staatsangehörigen erteilt 
werden, welcher nachweist, daß er in einem anderen Bundes- 
staat die Staatsangehörigkeit erworben hat. 
2. Die Entlassung mit gleichzeitigem Verlust der Reichs- 
angehörigkeit muß gleichfalls jedem Deutschen auf Ansuchen 
erteilt werden mit folgenden Ausnahmen; sie darf nicht. 
erteilt werden: 1 
a) Wehrpflichtigen, welche sich im Alter vom vollendeten 
17. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr befinden, 
bevor sie ein Zeugnis der Ersatzkommission darüber 
beigebracht haben, daß sie die Entlassung nicht bloß 
in der Absicht nachsuchen, um sich der Dienstpflicht 
im stehenden Heere oder in der Flotte zu ent- 
ziehen;
	        
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