8 12. Verlust der Staatsangehörigkeit. 61
b) Militärpersonen, welche zum stehenden Heer oder
zur Flotte gehören, Offizieren des Beurlaubtenstan-
des und Beamten, bevor sie aus dem Dienst ent-
lassen sind;
Ic) den zur Reserve des stehenden Heeres und zur Land-
wehr, sowie den zur Reserve der Flotte und zur
Seewehr gehörigen und nicht als Offiziere ange-
stellten Personen, nachdem sie zum aktiven Dienst ein-
berufen worden sind.
Die Entlassung eines Staatsangehörigen, der unter
elterlicher Gewalt oder Vormundschaft steht, kann von dem
gesetzlichen Vertreter nur mit Genehmigung des Vormund-
schaftsgerichts beantragt werden. Die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts ist nicht erforderlich, wenn der Vater
oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft
elterlicher Gewalt für ein Kind beantragt. Erstreckt sich
der Wirkungskreis eines der Mutter bestellten Beistands
auf die Sorge für die Person des Kindes, so bedarf die
Mutter in einem solchen Fall der Genehmigung des Bei-
stands zu dem Antrag auf Entlassung des Kindes.
Die Entlassung wird unwirksam, wenn der Entlassene
nicht binnen 6 Monaten, vom Tage der Aushändigung
der Entlassungsurkunde an gerechnet, seinen Wohnsitz außer-
halb des Reichsgebiets verlegt oder die Staatsangehörigkeit
in einem anderen Bundesstaat erwirbt.
VI. Aberkennung burch die Behörbde in 2 Fällen:
1. Deutsche, welche sich im Ausland aupfhalten, können
ihrer Staatsangehörigkeit durch einen Beschluß der Zentral-
behörde ihres Heimatsstaats verlustig erklärt werden, wenn
sie im Falle eines Krieges oder einer Kriegsgefahr einer
durch den Kaiser für das ganze Reichsgebiet anzuordnen-
den ausdrücklichen Aufforderung zur Rückkehr binnen der
darin bestimmten Frist keine Folge leisten.
2, Tritt ein Deutscher ohne Erlaubnis der Regierung