§ 13. Pflichten. § 14. Rechte der Deutschen. 63
ordneten Instanzen und im gesetzlich verordneten Ver-
fahren anfechten; s. hiezu § 38. Ob diese Anfechtung
aufschiebende Wirkung hat oder nicht, entscheidet sich
nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. Jeden-
falls hat der Staatsbürger da, wo eine Anfechtung nicht
oder nicht weiter möglich ist, Gehorsam zu leisten, auch
wenn er noch so sehr von seinem Rechte überzeugt ist.
Auch nach dem Verlassen des heimatlichen Bodens bleibt
der Deutsche der heimischen Staatsgewalt unterworfen, wie
er ja auch im Ausland den Schutz des Deutschen Reichs
genießt. Freilich hat er den heimischen Gesetzen und Ver-
ordnungen nur insoweit zu gehorchen, als dies eben tatsäch-
lich möglich ist. Insbesondere gehen die Gesetze seines
Aufenthaltsstaats denjenigen seines Heimatsstaats im Falle
des Widerstreites vor.
Zur Annahme fremder Standeserhöhungen, Führung
fremder Titel, Tragen fremder Orden innerhalb Deutsch-
lands bedarf der Deutsche in der Regel der Genehmigung
seines Landesherrn.
§ 14. Die Kechte der Deutechen.
Aus demselben Grund, der eine Darstellung sämtlicher
Pflichten der Deutschen verbietet (8 13), ist eine Dar-
stellung sämtlicher Rechte unmöglich. Wegen ihrer großen
Bedeutung aber, wegen ihrer besonderen Art und wegen
der Rolle, die sie lange Zeit im öffentlichen Leben des
deutschen Volkes gespielt haben, seien folgende Rechte hier
erwähnt:
I. Das wohnrecht des Deutschen innerhalb
Deutschlands und die Aufnahmepflicht des deutschen
bHeimatsstaats. Jeder Deutsche hat das Recht, in Deutsch-
land zu wohnen und zu leben; er kann aus den deutschen
Grenzen nicht ausgestoßen werden. Auch darf nach § 9