Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

§ 13. Pflichten. § 14. Rechte der Deutschen. 63 
ordneten Instanzen und im gesetzlich verordneten Ver- 
fahren anfechten; s. hiezu § 38. Ob diese Anfechtung 
aufschiebende Wirkung hat oder nicht, entscheidet sich 
nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. Jeden- 
falls hat der Staatsbürger da, wo eine Anfechtung nicht 
oder nicht weiter möglich ist, Gehorsam zu leisten, auch 
wenn er noch so sehr von seinem Rechte überzeugt ist. 
Auch nach dem Verlassen des heimatlichen Bodens bleibt 
der Deutsche der heimischen Staatsgewalt unterworfen, wie 
er ja auch im Ausland den Schutz des Deutschen Reichs 
genießt. Freilich hat er den heimischen Gesetzen und Ver- 
ordnungen nur insoweit zu gehorchen, als dies eben tatsäch- 
lich möglich ist. Insbesondere gehen die Gesetze seines 
Aufenthaltsstaats denjenigen seines Heimatsstaats im Falle 
des Widerstreites vor. 
Zur Annahme fremder Standeserhöhungen, Führung 
fremder Titel, Tragen fremder Orden innerhalb Deutsch- 
lands bedarf der Deutsche in der Regel der Genehmigung 
seines Landesherrn. 
§ 14. Die Kechte der Deutechen. 
Aus demselben Grund, der eine Darstellung sämtlicher 
Pflichten der Deutschen verbietet (8 13), ist eine Dar- 
stellung sämtlicher Rechte unmöglich. Wegen ihrer großen 
Bedeutung aber, wegen ihrer besonderen Art und wegen 
der Rolle, die sie lange Zeit im öffentlichen Leben des 
deutschen Volkes gespielt haben, seien folgende Rechte hier 
erwähnt: 
I. Das wohnrecht des Deutschen innerhalb 
Deutschlands und die Aufnahmepflicht des deutschen 
bHeimatsstaats. Jeder Deutsche hat das Recht, in Deutsch- 
land zu wohnen und zu leben; er kann aus den deutschen 
Grenzen nicht ausgestoßen werden. Auch darf nach § 9
	        
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