Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

64 III. Abschnitt. Land und Volk. 
des Reichsstrafgesetzbuchs ein Deutscher einer ausländischen 
Regierung zur Verfolgung oder Bestrafung nicht überliefert 
werden. Der Ausländer dagegen hat kein Recht, in Deutsch- 
land zu wohnen; er ist nur geduldet, sofern nicht einzelne 
Niederlassungsverträge etwas anderes bestimmen. 
II. Schutz im Ausland. Nach Art. 3 Abs. 6 der 
Reichsverfassung haben alle Deutsche dem Ausland gegen- 
über Anspruch auf den Schutz des Reichs. Verwirklicht wird 
dieser Anspruch durch die diplomatischen und konsularischen 
Vertreter, am Ende durch Heer und Flotte. 
III. Die öffentlichen Rechte haben im Leben des 
deutschen Volks während des vergangenen Jahrhunderts 
eine große Rolle gespielt. Solange die Bewegungen auf 
Herstellung und Einrichtung konstitutioneller Verfassungen 
in Deutschland im Vordergrund des öffentlichen Interesses 
standen, wurden sie auch in der staatsrechtlichen Wissen- 
schaft eingehend und besonders behandelt und zwar als 
Ausfluß der Staatsangehörigkeit. In die Verfassungsur- 
kunden der deutschen Einzelstaaten sind die öffentlichen Rechte 
oder wenigstens ein großer Teil derselben besonders aufge- 
nommen worden, nicht aber in die Verfassung des Deutschen 
Reichs. „Wir haben,“ so führte der Abgeordnete Waldeck 
bei Beratung der Norddeutschen Bundesverfassung aus, 
„einen großen Teil dieser Grundrechte in der preußischen 
Verfassung und wir haben die Erfahrung gemacht, daß sie 
nur insofern von einigem Wert für das deutsche Volk sind, 
als sie sich durch die Organisation und Gesetzgebung in Fleisch 
und Blut verkörpern.“ 
Die öffentlichen Rechte haben nunmehr einen wirksamen 
Schutz in der Reichsgesetzgebung erhalten. Seit der alte Polizei- 
staat, der den Bürger unnütz bevormundete, dem Rechts= und 
Wohlfahrtsstaate Platz gemacht hat, haben die öffentlichen 
Rechte im wesentlichen ihre politische Zugkraft verloren. 
Die Gesetzgebung wandelt heute auf ganz anderen Bahnen;
	        
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