Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

66 III. Abschnitt. Land und Volk. 
wissensfreiheit, das Versammlungs= und Vereinsrecht usw.; 
s. hierüber § 15. 
2. Die Rechte auf den Genuß und die Vorteile der 
öffentlichen Einrichtungen und Anstalten des Staats, der 
Gemeinden und öffentlichen Korporationen. 
3. Diejenigen Befugnisse, welche eine unmittelbare oder 
mittelbare Beteiligung an der Gesetzgebung, Verwaltung 
und Rechtspflege gewähren, die sog. politischen Rechte. Hier- 
her gehören das Recht der Teilnahme an den Wahlen zu den 
gesetzgebenden Versammlungen, an der Ausübung der Ver- 
waltung und Rechtspflege usw. 
Den politischen Rechten (3) werden häufig die übrigen 
öffentlichen Rechte (1 und 2) als sogenannte bürgerliche 
Rechte (nicht zu verwechseln mit den privatrechtlichen Be- 
fugnissen) entgegengesetzt; jedoch ist der Sprachgebrauch 
schwankend und leicht irreführend. Mitunter redet man 
auch von konstitutionellen Rechten; man bezeichnet 
damit diejenigen öffentlichen Rechte, die in den Ver- 
fassungen (Konstitutionen) besonders aufgezählt sind. 
Die rechtliche Bedeutung der Freiheitsrechte (1) be- 
steht darin, daß sie dem einzelnen seine natürliche Hand- 
lungsfreiheit in bestimmtem Umfang sichern, indem die 
Gesetze den Machtbefugnissen der Behörden bestimmte 
Schranken ziehen. 
Inwieweit die Freiheitsrechte eigentliche subjektive 
Rechte, d. h. solche sind, die vor den Zivil= oder den 
Verwaltungsgerichten verfolgt werden können, hängt davon 
ab, ob sie die Gesetzgebung unter den Schutz dieser Gerichte 
gestellt hat. Dies ist keineswegs bei allen diesen Rechten 
der Fall; vielfach hat sich die Gesetzgebung damit begnügt, 
einen allgemeinen Rechtssatz aufzustellen, ohne damit den 
Einzelnen gerichtlich verfolgbare Ansprüche zu geben. In 
solchen Fällen können dann gegen die Maßregeln der Be-
	        
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