66 III. Abschnitt. Land und Volk.
wissensfreiheit, das Versammlungs= und Vereinsrecht usw.;
s. hierüber § 15.
2. Die Rechte auf den Genuß und die Vorteile der
öffentlichen Einrichtungen und Anstalten des Staats, der
Gemeinden und öffentlichen Korporationen.
3. Diejenigen Befugnisse, welche eine unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung an der Gesetzgebung, Verwaltung
und Rechtspflege gewähren, die sog. politischen Rechte. Hier-
her gehören das Recht der Teilnahme an den Wahlen zu den
gesetzgebenden Versammlungen, an der Ausübung der Ver-
waltung und Rechtspflege usw.
Den politischen Rechten (3) werden häufig die übrigen
öffentlichen Rechte (1 und 2) als sogenannte bürgerliche
Rechte (nicht zu verwechseln mit den privatrechtlichen Be-
fugnissen) entgegengesetzt; jedoch ist der Sprachgebrauch
schwankend und leicht irreführend. Mitunter redet man
auch von konstitutionellen Rechten; man bezeichnet
damit diejenigen öffentlichen Rechte, die in den Ver-
fassungen (Konstitutionen) besonders aufgezählt sind.
Die rechtliche Bedeutung der Freiheitsrechte (1) be-
steht darin, daß sie dem einzelnen seine natürliche Hand-
lungsfreiheit in bestimmtem Umfang sichern, indem die
Gesetze den Machtbefugnissen der Behörden bestimmte
Schranken ziehen.
Inwieweit die Freiheitsrechte eigentliche subjektive
Rechte, d. h. solche sind, die vor den Zivil= oder den
Verwaltungsgerichten verfolgt werden können, hängt davon
ab, ob sie die Gesetzgebung unter den Schutz dieser Gerichte
gestellt hat. Dies ist keineswegs bei allen diesen Rechten
der Fall; vielfach hat sich die Gesetzgebung damit begnügt,
einen allgemeinen Rechtssatz aufzustellen, ohne damit den
Einzelnen gerichtlich verfolgbare Ansprüche zu geben. In
solchen Fällen können dann gegen die Maßregeln der Be-