8 15. Einzelne Freiheitsrechte. 67
hörden nicht die Zivil- und Verwaltungsgerichte, sondern
nur die vorgesetzten Verwaltungsbehörden im Wege der
sog. Verwaltungsbeschwerde angerufen werden.
15. Einzelne Freibeitsrechte (Grundrechte).
I. VDerfassungsmäßiger Gehorsam. Die Verpflich-
tung zum Gehorsam gegenüber den Behörden besteht nur,
wenn die Anordnungen derselben sich innerhalb von Ver-
fassung und Gesetz bewegen. Allein die persönliche Ansicht
des Einzelnen bezüglich der Verfassungs= und Gesetzwidrig-
keit einer Anordnung ist bedeutungslos; entscheidend ist
nur die objektive Gesetzmäßigkeit; s. dazu § 13.
II. Gleichheit der staatsbürgerlichen Rechte und
Hflichten. Alle Bürger sind vor dem Gesetze gleich; diese
Gleichheit ist jetzt namentlich durch die Reichsgesetzgebung
gewährleistet. Vorrechte haben nur einige Klassen von
Staatsangehörigen; s. darüber § 16.
III. Freiheit der Herson (Verhaftung, Durchsuchung,
Beschlagnahme). Verhaftungen von Personen, Eindringen
in die Wohnung, Haussuchung und Beschlagnahme von
Gegenständen sind nur beim Zutreffen der gesetzlichen Vor-
aussetzungen zulässig. Nach den Bestimmungen der Reichs-
strafprozeßordnung kann eine Verhaftung nur erfolgen auf
Grund eines richterlichen Haftbefehls, wenn die im Gesetz
näher genannten Voraussetzungen vorliegen, durch Polizei-
und Sicherheitsbeamte bei Gefahr im Verzug unter den-
selben Voraussetzungen, endlich durch jedermann bei Be-
treten auf frischer Tat, wenn derjenige, der eine strafbare
Handlung irgend welcher Art begangen hat, der Flucht
verdächtig ist oder seine Persönlichkeit nicht sofort festge-
stellt werden kann; doch ist er sogleich dem Amtsrichter
vorzuführen oder einem Polizeibeamten zu übergeben. Die
beiden letzteren Fälle der Verhaftung heißen vorläufige