70 III. Abschnitt. Land und Volk.
zur Aufnahme dieser Personen ist diejenige Gemeinde, in
der sie den sogenannten Unterstützungswohnsitz haben, d. h.
zuletzt mindestens 2 Jahre gewohnt haben. In Bayern
tritt anstelle der Gemeinde des Unterstützungswohnsitzes die
Heimatgemeinde. Diese Bestimmungen über die Freizügigkeit
finden sich im Freizügigkeitsgesetz. Das Reichspaßgesetz
sodann bestimmt, daß Deutsche zum Ausgang aus dem
Reichsgebiet, zur Rückkehr in dasselbe, sowie zum Aufent-
halt und zu Reisen innerhalb desselben keines Reisepapiers
bedürfen; auf ihren Antrag müssen ihnen aber Pässe erteilt
werden, wenn ihrer Befugnis zur Reise keine gesetzlichen
Hindernisse entgegenstehen. Jedermann bleibt indessen ver-
pflichtet, sich auf amtliches Erfordern über seine Person
genügend auszuweisen. Die Legitimierung erfolgt regel-
mäßig durch Pässe, sie ist aber auch auf andere Art zu-
lässig.
Die Auswanderungsfreiheit ist entweder Wohnsitznahme
im Ausland mit Beibehaltung der Reichsangehörigkeit oder
unter Entlassung aus derselben. Abgesehen von den mili-
tärischen Verpflichtungen hat jedermann das Recht, seinen
Aufenthalt mit Beibehaltung der Reichsangehörigkeit im
Ausland zu nehmen. Über die Auswanderung mit Verlust
der Reichsangehörigkeit vergl. § 12, III—V.
VI. Gewerbefreiheit. Freie Wahl des Berufs.
Der Betrieb eines Gewerbes steht jedermann frei, soweit
nicht im öffentlichen Interesse durch die Gewerbeordnung
oder andere Gesetze Beschränkungen vorgeschrieben sind.
Ebenso hat jeder das Recht der freien Wahl des Berufs.
VII. Verehelichungsfreiheit. Reichsangehörige be-
dürfen nach dem Reichsgesetz vom 4. Mai 1868 zur Ein-
gehung einer Ehe keiner polizeilichen Erlaubnis. Bestehen
geblieben sind aber die Beschränkungen für Beamte, Mili-
tärpersonen und Ausländer. Das Reichsgesetz gilt nicht in