Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

§ 16. Bevorrechtigte Personen. 73 
schließung der Beschwerde oder dadurch beschränkt worden, 
daß eine Mittelbehörde als letzte Verwaltungsinstanz be- 
zeichnet worden ist. Über die Verfassungsbeschwerde vergl. 
9. 28, II, 5. 
XII. Hetitionsrecht ist das Recht, Bitten aller Art 
bei den Staatsorganen (Monarch, Landtag, Behörden) an- 
zubringen. Einige Verfassungen haben das Petitionsrecht 
ausdrücklich gewährt, in den anderen Staaten ist es gewohn- 
heitsrechtlich anerkannt. Auch an die Parlamente können 
Petitionen gerichtet werden; ausdrücklich anerkannt ist dies 
in der Reichsverfassung bezüglich des Reichstags. Eine 
Pflicht zur Erledigung oder Beantwortung der Petitionen 
besteht übrigens nicht überall. 
s 16. Bevorrechtigte Dersonen. 
I. Die Stände des alten Deutschen Reichs. Zum 
richtigen Verständnis der Vorrechte des heutigen Adels 
müssen wir einen kurzen Blick auf die Stände des alten 
Deutschen Reichs (aufgelöst 1806) werfen. Zur Zeit des 
alten Deutschen Reichs bestanden folgende Stände: 
1. Der Fürstenstand oder hohe Adel; ihm ge- 
hörten diejenigen Familien an, welchen die sogenannte 
Reichsstandschaft, d. h. Sitz und Stimme auf dem 
Reichstag (nicht zu verwechseln mit dem heutigen Reichs- 
tag, der etwas ganz anderes istl!) zustand. Diese Familien 
und ihre Länder waren reichsunmittelbar, d. h. un- 
mittelbar dem Kaiser und Reich unterworfen (im Gegensatz 
zu den reichsmittelbaren Personen und Ländern, die 
dem Kaiser und Reich nur mittelbar untertan waren; zu- 
nächst standen sie nämlich unter der Herrschaft reichsunmittel- 
barer Personen; da diese aber unter Kaiser und Reich standen, 
so waren die ersteren mittelbar auch dem Reich unterworfen, 
also reichsmittelbar).
	        
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