Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

74 III. Abschnitt. Land und Volk. 
2. Der Adel (Ritterschaft); dieser zerfiel in die 
Reichsritterschaft, die reichsunmittelbar war, und in 
den landsäßigen Adel, der reichsmittelbar war. 
3. Der Bürgerstand, der persönlich frei war. 
4. Der Bauernstand, der fast überall in Hörigkeit 
herabgesunken war. 
Die französische Revolution (1789) und die napoleoni- 
schen Kriege schlugen mit dem alten Deutschen Reich auch 
die Stände desselben in Trümmer. Nur ein kleiner Teil 
des alten Fürstenstandes behauptete sich im Besitz seiner 
Länder und bewahrte den Charakter regierender Familien. 
Mit der Auflösung des Reichs gewannen diese die volle 
Souveränetät (über diesen Begriff s. § 2, VI). Der größere 
Teil der alten Fürstenhäuser dagegen wurde der Herrschaft 
anderer Fürsten unterworfen; doch behielten sie eine Reihe 
wertvoller Vorrechte, die erst im 19. Jahrhundert mehr und 
mehr weggefallen sind. Nach heutigem Recht gibt es noch 
3 bevorrechtigte Stände, nämlich: 
1. die Mitglieder regierender Fürstenhäuser (II); 
2. die standesherrlichen Familien, d. h. diejenigen, welche 
im alten Deutschen Reich die Reichsstandschaft besaßen (III); 
3. der Adel (IV). 
II. Die Mitglieder der regierenden Fürsten- 
häuser. Mitglieder der regierenden Fürstenhäuser sind: die 
Gemahlin und Witwe des Monarchen; die aus einer haus- 
gesetzlichen Ehe stammenden Prinzen, deren Gemahlinnen 
und Witwen; die aus einer hausgesetzlichen Ehe stammenden 
Prinzessinnen bis zu ihrer Verheiratung mit dem Ange- 
hörigen eines anderen Hauses. Die Vorrechte der Mitglieder 
der regierenden Fürstenhäuser sind: 
1. eine besondere vermögensrechtliche Ausstattung; s. 
hierüber § 27; 
2. Befreiung von der Wehrpflicht, von der Einquar- 
tierungslast im Frieden bezüglich der ihnen gehörigen Wohn-
	        
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