74 III. Abschnitt. Land und Volk.
2. Der Adel (Ritterschaft); dieser zerfiel in die
Reichsritterschaft, die reichsunmittelbar war, und in
den landsäßigen Adel, der reichsmittelbar war.
3. Der Bürgerstand, der persönlich frei war.
4. Der Bauernstand, der fast überall in Hörigkeit
herabgesunken war.
Die französische Revolution (1789) und die napoleoni-
schen Kriege schlugen mit dem alten Deutschen Reich auch
die Stände desselben in Trümmer. Nur ein kleiner Teil
des alten Fürstenstandes behauptete sich im Besitz seiner
Länder und bewahrte den Charakter regierender Familien.
Mit der Auflösung des Reichs gewannen diese die volle
Souveränetät (über diesen Begriff s. § 2, VI). Der größere
Teil der alten Fürstenhäuser dagegen wurde der Herrschaft
anderer Fürsten unterworfen; doch behielten sie eine Reihe
wertvoller Vorrechte, die erst im 19. Jahrhundert mehr und
mehr weggefallen sind. Nach heutigem Recht gibt es noch
3 bevorrechtigte Stände, nämlich:
1. die Mitglieder regierender Fürstenhäuser (II);
2. die standesherrlichen Familien, d. h. diejenigen, welche
im alten Deutschen Reich die Reichsstandschaft besaßen (III);
3. der Adel (IV).
II. Die Mitglieder der regierenden Fürsten-
häuser. Mitglieder der regierenden Fürstenhäuser sind: die
Gemahlin und Witwe des Monarchen; die aus einer haus-
gesetzlichen Ehe stammenden Prinzen, deren Gemahlinnen
und Witwen; die aus einer hausgesetzlichen Ehe stammenden
Prinzessinnen bis zu ihrer Verheiratung mit dem Ange-
hörigen eines anderen Hauses. Die Vorrechte der Mitglieder
der regierenden Fürstenhäuser sind:
1. eine besondere vermögensrechtliche Ausstattung; s.
hierüber § 27;
2. Befreiung von der Wehrpflicht, von der Einquar-
tierungslast im Frieden bezüglich der ihnen gehörigen Wohn-