§ 17. Reichsausländer. 77
Deutsche unterworfen; das Verfahren gegen ihn wird nach
den Vorschriften der Reichsstrafprozeßordnung geführt.
V. Staatsrecht. Der Fremde genießt nicht die poli-
tischen Rechte (s. über diesen Begriff § 14, III, 3).
VI. Hrivatrecht und Sivilprozeß. Auf diesem Ge-
biet vollzieht sich in neuerer Zeit durch Handelsverträge,
Verträge zur Erleichterung der Form der Eheschließung,
zur Gewährung der Rechtshilfe, zur Zwangsvollstreckung
ausländischer Urteile usw. eine weitgehende Aufhebung des
innerhalb einzelner Rechtssysteme zu ungunsten des Fremden
noch bestehenden Unterschiede in der Richtung einer mög-
lichst dem Verkehrsbedürfnis entsprechenden Gleichstellung
aller Staatsbewohner. Für Deutschland kommen namentlich
in Betracht die Artikel 7 ff. des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch. Zu erwähnen ist sodann noch der
Artikel 31 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
buch, der bestimmt: „Unter Zustimmung des Bundesrats
kann durch Anordnung des Reichskanzlers bestimmt wer-
den, daß gegen einen ausländischen Staat sowie dessen Ange-
hörige und ihre Rechtsnachfolger ein Vergeltungsrecht zur
Anwendung gebracht wird.“
VII. Verwaltungsrecht. In den deutschen Staaten
steht dem Ausländer eine Berechtigung zur Teilnahme an
den verschiedenen Staatseinrichtungen an sich zwar nicht
zu, doch wird tatsächlich von dem in dieser Richtung bestehen-
den Ausschließungsrecht kein Gebrauch gemacht; nur selten
finden Beschränkungen statt, z. B. hie und da bezüglich
des Besuchs der Hochschulen. In Staatsverträgen sind übrigens
mitunter den Angehörigen gewisser Staaten in manchen
Richtungen dieselben Rechte wie den Inländern eingeräumt
worden, natürlich mit Ausschluß der politischen Rechte.
Auf der anderen Seite unterliegen in den deutschen
Staaten die Ausländer nicht den öffentlich-rechtlichen Pflich-
ten der Staatsbürger, namentlich nicht der Wehrpflicht,